Wichtige Hinweise zum Krankenversicherungsnachweis bei der Immatrikulation
Liebe Studienbewerber, liebe Studierende,
Nach Erhalt des Zulassungsbescheides ist mit dem Immatrikulationsantrag zur Annahme des Studienplatzes ein Nachweis zur Krankenversicherung einzureichen.
Achtung! Die Krankenversicherungspflicht besteht während des gesamten Studiums!
Folgende Hinweise sind zur einzureichenden Bescheinigung zu beachten:
Nach § 29 Absatz 2 Nr. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen Anhalt ist die Immatrikulation zu versagen, wenn keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen wird. Jeder Studienbewerber / Studierende muss sich daher mit der zuständigen Krankenkasse in Verbindung setzen, um eine Versicherungsbescheinigung zu erhalten.
Die gesetzliche Krankenkasse stellt dem Studienbewerber / Studierenden eine Bescheinigung darüber aus,
- ob er, bei der Krankenkasse als selbständiges Mitglied versichert bzw. über die Eltern mitversichert ist; aus dieser Bescheinigung muss die Betriebsnummer Ihrer Krankenkasse sowie Ihre Versichertennummer hervorgehen,
oder
- ob er, z.B. aufgrund einer Mitgliedschaft bei einer privaten Krankenversicherung von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit wurde.
Die Versicherungsbescheinigung bzw. die Bescheinigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht, die Sie bei jeder gesetzlichen Kasse erhalten, ist zusammen mit der Bescheinigung über die private Krankenversicherung und den anderen Unterlagen für die Einschreibung, der Hochschule vorzulegen!
Befreiung von der Krankenversicherungspflicht für Privatversicherte:
Wer durch die Einschreibung als Student versicherungspflichtig wird, jedoch weiter (meist durch eine Mitversicherung über die Eltern) privat krankenversichert bleiben möchte, kann sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Bescheinigung über die Befreiung von der Versicherungspflicht kann von jeder gesetzlichen Krankenkasse ausgestellt werden. Wird die Befreiung von der Versicherungspflicht in Anspruch genommen, dann ist die Person für die gesamte Dauer ihres Studiums von der Versicherungspflicht befreit.
Die Befreiung kann nicht widerrufen werden; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Es wird daher empfohlen, sich bei der gesetzlichen Krankenkasse vor Ausstellung der Befreiungsbe-scheinigung ausführlich über die Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht beraten zu lassen! Bitte informieren Sie sich gut, was es heißt, sich von der gesetzlichen Krankenver-sicherungspflicht befreien zu lassen. Dies gilt insbesondere für Studienbewerber / Studierende, die bei ihren Eltern privat "mitversichert" sind, dies ist nicht unbegrenzt möglich, so dass Sie sich später im Laufe Ihres Studiums ggf. selbst privat versichern müssen.
Weiteres ist geregelt im:
- Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch-Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
sowie in der
- Studentenkrankenversicherungsmeldeverordnung (SKV-MV)
Ihr
Dezernat für studentische Angelegenheiten 09/2010