§ 74 HSG LSA
Kuratorium
(1) 1 Als besonderes Organ der Hochschule wird an jeder Hochschule ein Kuratorium gebildet. 2 Das Kuratorium berät und unterstützt die Hochschule in allen wichtigen Angelegenheiten und fördert ihre Profilbildung, Leistungs- und Wettbewerbsfähigkeit. 3 Es dient auch der Erörterung externer Aspekte der Hochschulentwicklung, berät die Hochschule bei der Arbeit und unterstützt ihre Interessen in der Öffentlichkeit. 4 Zu seinen Aufgaben gehört unter anderem
5 Näheres regelt die Grundordnung.
(2) 1 Das Kuratorium besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, die nicht Mitglieder der Hochschule sein dürfen. 2 Die Mitglieder werden durch den Senat gewählt. 3 Das Ministerium hat das Vorschlagsrecht für ein Mitglied des Kuratoriums. 4 Gewählt werden können Personen aus Wissenschaft, Kultur, Wirtschaft, Verwaltung oder Politik, die mit dem Hochschulwesen vertraut sein sollen. 5 Die Amtszeit kann bis zu fünf Jahren betragen. 6 Die Tätigkeit als Mitglied des Kuratoriums ist ehrenamtlich. 7 Näheres regelt die Grundordnung.
(3) 1 Das Kuratorium gibt sich eine Geschäftsordnung. 2 Die für Gremien geltenden Vorschriften dieses Gesetzes sind auf das Kuratorium nicht anzuwenden.