Anerkennung von Prüfungsleistungen

Anrechnung (Anerkennung) von Studien- und Prüfungsleistungen, Modulen und ECTS-Credits

Studien- und Prüfungsleistungen, Module und ECTS-Credits werden entsprechend der Regelungen in der Bachelorprüfungsordnung bzw. Masterprüfungsordnung (Anrechnung von Studienzeiten, Studien- und Prüfungsleistungen, Modulen und ECTS-Credits) angerechnet.

Der Prüfungsausschuss nimmt die Anrechnung nach den Regelungen der Prüfungsordnung auf Antrag des Studierenden vor, nachdem die Gleichwertigkeit durch den jeweils zuständigen Fachprüfer der Hochschule Harz festgestellt wurde. Bei der Feststellung der Gleichwertigkeit von im Ausland erbrachten Leistungen kann das International Office hinzugezogen werden.

Der Antrag auf Anerkennung und Anrechnung ist in der Regel spätestens drei Monate nach Immatrikulation beim zuständigen Prüfungsausschuss einzureichen. Ausnahmen von dieser Regelung sind nur zulässig, wenn die Lernergebnisse nach Ablauf dieser Frist erworben wurden (Ordnung für die Anerkennung und Anrechnung von Lernergebnissen auf die Bachelor- und Masterstudiengänge der Hochschule Harz in der jeweils gültigen Fassung).

Den Antrag auf Anerkennung von Prüfungsleistungen finden Sie im Dokumenten-Center. Zu den erforderlichen Angaben gehören: Name, Matrikelnummer, Prüfungsnummern und Prüfungstexte von zu übernehmenden Leistungen. Die Leistungsübersicht aus Ihrem alten Studiengang erhalten Sie von Ihrer Sachbearbeiterin.

Bezüglich aller an der Hochschule Harz erbrachten Prüfungsleistungen mit identischen Prüfungsnummern können Sie sich direkt an das Dezernat für studentische Angelegenheiten - Cathleen Sondermann (csondermann@hs-harz.de) - wenden. Bitte beachten Sie, dass bereits erbrachte Prüfungsleistungen nur auf Antrag durch das DfSA verbucht werden.
Bei einer Immatrikulation zurück in einen bereits zuvor an der Hochschule Harz studierten Studiengang werden alle in diesem Studiengang erbrachten Prüfungsleistungen und Fehlversuche angerechnet.
Nach Genehmigung des Antrags reichen Sie bitte diesen umgehend, vor der regulären Prüfungsanmeldung, im Dezernat für studentische Angelegenheiten ein.

Eine Anerkennung oder Anrechnung von Lernergebnissen auf eine Studien- oder Prüfungsleistung ist nicht möglich, wenn für selbige Prüfung bereits eine Anmeldung Ihrerseits vorgenommen wurde.

Wiederholung einer bestandenen Prüfung nach § 13 (5) BAPO

Auf Antrag des Studierenden kann dieser nach Bestehen der ersten Prüfung zur Verbesserung der Note einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen.

Ein Antrag auf Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung kann in der Regelstudienzeit für maximal zwei Prüfungen gestellt werden.

Den Antrag zur Wiederholung einer bestandenen Prüfung nach § 13 (5) BAPO finden Sie im Dokumentencenter.

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist im Dezernat für studentische Angelegenheiten einzureichen.

Bei allen im HISinOne geführten Studierenden entfällt die Antragstellung, da die Anmeldung auch bei Wiederholung einer bestandenen Prüfung selbstständig während der Prüfungsanmeldung vorgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß § 13 (5) BAPO erfüllt sind.

 

Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung nach § 13 MAPO

Auf Antrag des Studierenden kann dieser innerhalb eines Jahres nach Bestehen der ersten Prüfung zur Verbesserung der Note einen weiteren Prüfungsversuch unternehmen.

Ein Antrag auf Wiederholung einer bestandenen Prüfungsleistung kann in der Regelstudienzeit für maximal zwei Prüfungen gestellt werden.

Der Antrag ist zulässig soweit zum Antragszeitpunkt bis auf maximal zwei Prüfungen alle anderen erforderlichen Prüfungen bestanden sind.

Den Antrag zur Wiederholung einer bestandenen Prüfung nach § 13 (5) MAPO finden Sie im Dokumentencenter.

Der vollständig ausgefüllte Antrag ist im Dezernat für studentische Angelegenheiten einzureichen.

Bei allen im HISinOne geführten Studierenden entfällt die Antragstellung, da die Anmeldung auch bei Wiederholung einer bestandenen Prüfung selbstständig während der Prüfungsanmeldung vorgenommen werden kann, wenn die Voraussetzungen gemäß § 13 (5) MAPO erfüllt sind.

Eine mündliche Prüfung anstelle des 2. schriftlichen Wiederholungsversuchs

Eine mündliche Prüfung anstelle des 2. schriftlichen Wiederholungsversuchs kann nur beantragen, wer nach der gültigen BAPO/MAPO studiert. Das trifft regelmäßig auf Studierende zu, die im Wintersemester 2005/06 oder später in ihren aktuellen Studiengang immatrikuliert wurden.

Auf Antrag des Studenten wird einmalig eine zweite schriftliche Wiederholungsprüfung durch eine mündliche Prüfung ersetzt. Ein weiterer Antrag ist nicht zulässig.

Die mündliche Prüfung tritt an die Stelle des zweiten schriftlichen Wiederholungsversuchs. Daher gelten für sie alle Vorschriften der BAPO/MAPO entsprechend. 

Der Prüfungstermin ist möglichst nicht später als der Termin der zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung anzuberaumen, ein früherer Prüfungstermin ist zulässig.

Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt durch Antrag spätestens zu der im Semesterzeitplan vorgesehenen Anmeldefrist.

Beispiel: Der erste Wiederholungsversuch wird im Sommersemester nicht bestanden. Wird der Antrag vor Ende des Anmeldezeitraums im darauf folgenden Wintersemester abgegeben, soll der Termin der mündlichen Prüfung im Wintersemester anberaumt werden.

Der späteste Abgabetermin für den Antrag ist der letzte Tag des Anmeldezeitraums im nächsten Sommersemesters. Erfolgt die Anmeldung bis dahin nicht, muss der zweite schriftliche Wiederholungsversuch erfolgen (§ 13 (4)).

Es ist keine Ladungsfrist vorgesehen. Die Ladung erfolgt per Einschreiben Einwurf an die im Dezernat für studentische Angelegenheiten hinterlegte Adresse.

Den Antrag auf Ersatz der zweiten schriftlichen Wiederholungsprüfung durch eine mündliche Prüfung finden Sie im Dokumenten-Сenter. Der vollständig ausgefüllte Antrag ist im Dezernat für studentische Angelegenheiten einzureichen.

Bescheinigung über zusätzlich erbrachte Leistungen

Ab jetzt können Sie Ihre zusätzlich erbrachten Leistungen (nicht die Wahlpflichtfächer!) auf einem Zusatzblatt zu Ihren Zeugnissen ausdrucken lassen.

Dafür gehen Sie auf die rote Kachel und tragen bei "zusätzlich erbrachten Leistungen" die gewünschten Leistungen ein.

Wichtig: Tragen Sie die zusätzlich erbrachten Leistungen spätestens am Tag der Abgabe Ihrer Abschlussarbeit ein!!

Das Dezernat für studentische Angelegenheiten wird Ihre gewünschten Leistungen nach Abgabe Ihrer Abschlussarbeit anhand der dort vorliegenden Leistungsscheine prüfen.

Eingaben, für die keine gültigen Leistungsscheine vorliegen, werden ohne Benachrichtigung gelöscht.

Den aktuellen Stand der Bearbeitung können Sie unter oben genannter Adresse einsehen.