
Hinweis: Diese FAQ gilt für Bachelorstudiengänge am FB Wirtschaftswissenschaften.
1: Welche Bedingungen muss ein externer Zweitprüfer erfüllen?
Er muss mindestens den Abschluss erreicht haben, den Sie auch anstreben. Außerdem muss sein Abschluss fünf Jahre oder länger zurückliegen.
2: Wie beantrage ich einen externen Zweitprüfer?
Dafür wird im Netz ein Formular mit ausführlichen Hinweisen bereit gehalten.
3: Kann ich eine bestandene Prüfung wiederholen, um meine Note zu verbessern?
Ja, das ist seit 3. Satzung zur Änderung der Prüfungsordnung (Amtl. Mitteilungsblatt 01/09) unter bestimmten Bedingungen möglich. Die Regelungen gelten rückwirkend für alle Bachelorstudierenden. Es gibt eine Formblatt (s. unter Studierende/Formulare) zur Beantragung der "Freischüsse", das die Bedingungen im Detail nennt.
4: Ich will den Studiengang wechseln. Was muss ich beachten?
Die Antragsfristen werden im Semesterzeitplan veröffentlicht. Nach Vorlesungsbeginn lassen wir Sie bei freien Kapazitäten auf eigenes Risiko auch außerplanmäßig wechseln, wenn es freie Kapazitäten im gewünschten Studiengang gibt und Sie die Voraussetzungen zur Zulassung in diesem Studiengang erfüllen.
5: Warum werde ich bei einem Studiengangswechsel so niedrig eingestuft?
Freuen Sie sich über eine niedrige Einstufung. Das hat keine Nachteile, aber den Vorteil, dass Sollanmeldungen unwahrscheinlicher werden.
6: Aus welchen Gründen kann eine Prüfungsfrist verlängert werden?
Der einzige Grund, der im Vorhinein das Versäumnis einer Prüfung rechtfertigt, ist ein studienbedingter Auslandsaufenthalt, der sich mit dem Prüfungstermin überschneidet. In diesem Fall stellen Sie unter Angabe der Prüfungsnummern und der Daten des Auslandsaufenthaltes einen formlosen Antrag per Mail an den PA-Vorsitzenden.
7: Was bedeutet unverzüglich?
Das bedeutet i. d. R. sofort. Um genauer zu sein: Es bedeutet „sofort, ohne schuldhaftes Verzögern“ – also, sowie es einem unter zumutbaren Umständen möglich ist. Wir sind da sehr großzügig und räumen Ihnen von vornherein fünf Tage ein, wenn Sie eine Prüfung wegen Krankheit versäumen, das Krankmeldeformular beizubringen.
8: Kann ich zusätzliche Prüfungsleistungen im Zeugnis ausweisen lassen?
Ja, auf einem Zusatzblatt zum Zeugnis werden Prüfungsleistungen ausgewiesen, die Sie freiwillig erbracht haben. Wenden Sie sich dazu an das DfSA. Beachten Sie aber, dass jede Prüfungsleistung, die Sie beginnen (das geschieht mit der Anmeldung) auch bestanden werden muss. Auch durch das Nichtbestehen freiwilliger Prüfungsleistungen können sie Ihren Prüfungsanspruch verwirken.
9: Wie erreiche ich den Vorsitzenden des PA in ganz dringenden Fällen?
Schicken Sie ihm eine Mail mit Ihrer Telefonnummer.
10: Wie lange dauert die Bearbeitung eines Zweitprüferantrags?
In der Vorlesungszeit im Regelfall weniger als 14 Tage. In der vorlesungsfreien Zeit kalkulieren Sie bitte drei Wochen ein.
11: Welches Datum steht auf meiner Abschlussurkunde?
Das Datum, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht wurde.
12: Kann man an einer Prüfung ohne Anmeldung teilnehmen?
Ja, allerdings hat man keinen Anspruch darauf. Man ist dann auf den guten Willen des Prüfers angewiesen und auf den Umstand, dass die Prüfungsunterlagen in ausreichender Zahl vorliegen.
13: Wer beantwortet Fragen, die ich mit Hilfe der Ordnungen oder dieser FAQ nicht klären kann?
Dafür gibt es den Info-Point. Man wendet sich also zunächst grundsätzlich an das Dezernat für Studentische Angelegenheiten. Manche Fragen – aber das sind die großen Ausnahmen – sind so spezifisch, dass man sich auch gleich an das AAA, den Praxissemesterbeauftragten (Prof. Dr. Kaune), den BAföG-Beauftragten (ebenfalls Prof. Dr. Kaune) oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses wendet (Prof. Dr. Lorenz). Zu den Aufgaben des Prüfungsausschussvorsitzenden zählen weder Studienberatung noch Auskünfte in Standardfragen. Auch die Leiterin des DfSA, Frau Junghans, ist nicht Ihre erste Ansprechpartnerin. Fragen zum Studiengang beantwortet Ihnen Ihr Studiengangskoordinator.
14: Ich bin mit der Bewertung einer Prüfungsleistung nicht einverstanden. Was kann ich tun?
Zuerst einmal einen Blick in § 29 (3) der Prüfungsordnung werfen. Aber: Wenn die Prüfungsleistung bestanden wurde, kann man i. d. R. wenig tun. Gleichwohl ist der Prüfungsausschuss sehr an einer fairen Bewertung der Prüfungsleistungen interessiert. Den einzelnen Dozenten steht auf der anderen Seite ein Bewertungsspielraum zu, der schwer überprüfbar ist, zumal es sich bei dem bewertenden Dozenten ja im Regelfall bereits um den Experten für die Bewertung der in Frage stehenden Leistung handelt.
15: Was kann mir passieren, wenn ich einen Täuschungsversuch unternehme?
Das kann im schlimmsten Fall zur Folge haben, dass Sie von weiteren Prüfungsleistungen ausgeschlossen werden. Je schwerer der Täuschungsversuch (wiederholter Täuschungsversuch oder ungekennzeichnete Übernahme fremden Gedankengutes in die Abschlussarbeit), desto wahrscheinlicher wird der Ausschluss, der zur Folge hat, dass man im gewählten oder einem verwandten Studiengang keinen Abschluss mehr erzielen kann. Der Täuschungsversuch kann auch noch nach Aushändigung der Abschlussurkunde festgestellt werden. In diesem Fall muss man damit rechnen, dass die Urkunde eingezogen und der akademische Grad aberkannt wird.
16: Welchen Einfluss habe ich auf Prüfer und Thema meiner Abschlussarbeit?
Sie haben „nur“ ein Vorschlagsrecht für Prüfer und Thema. Der Prüfungsausschuss hat bisher allerdings noch keine Themen oder Prüfer einem Studierenden zugewiesen. Sämtliche Prüferbestellungen und Themenvergaben erfolgten einvernehmlich.
17: Ich möchte, dass meine Abschlussarbeit nicht öffentlich wird.
Bringen Sie einen Sperrvermerk an. Beachten Sie diese Hinweise.
18: Wo finde ich die Ordnungen, die mein Studium regeln?
In den Amtlichen Mitteilungsblättern des Rektors. Eine fortgeschriebene Prüfungsordnung finden Sie hier.
19: Ich bin Ausländer. Gelten für mich Ausnahmen?
Nein, bis auf den Umstand, dass Sie mit Ausnahme der Prüfungen in Fremdsprachen ein Wörterbuch verwenden dürfen.
20: Ich bin schwanger. Ich habe gehört, dass ich Klausuren durch Hausarbeiten ersetzen kann.
Das ist ein Gerücht, das sich hartnäckig hält. Die Prüfungsordnung sieht aber Vergünstigen für Eltern vor, die sich in Elternzeit befinden (s. § 4 (6)).
21: Mein Kommilitone und ich haben für eine gemeinsame Arbeit unterschiedlich Noten erhalten. Wir finden das unfair.
Bei Gruppenarbeiten muss jeder seinen Anteil deutlich kennzeichnen. „Gemeinschaftsnoten“ dürfen nicht vergeben werden. Jeder Prüfling ist individuell zu bewerten. Daher sind Differenzierungen in den Noten von Gruppenarbeiten ganz normal.
22: Ich leide an … Wird meine Prüfungszeit verlängert?
Ja, auf formlosen Antrag kann die Bearbeitungszeit von Klausuren angemessen verlängert werden, um Chancengleichheit herzustellen. Das gilt z. B. für Dyskalkulie, extreme Sehschwäche, häufigen Harndrang etc. In jedem Fall ist aber die Beibringung eines (i. d. R. ärztlichen) Gutachtens erforderlich.
23: Ich möchte Einsicht in meine Prüfung nehmen.
Das lässt sich in aller Regel einvernehmlich mit dem jeweiligen Prüfer abstimmen. Es besteht daneben aber ein Rechtsanspruch und ein formales Antragsverfahren. Das ist in § 28 der PO geregelt. Wenn Sie keine einvernehmliche Regelung mit dem Prüfer finden, stellen Sie einen formlosen Antrag beim Prüfungsausschuss.
24: Ich kann meine Hausarbeit nicht fristgerecht fertigstellen.
Es liegt im Ermessen des jeweiligen Prüfers, eine Verlängerung zu gewähren.
25: Ich kann meine Abschlussarbeit nicht fristgerecht fertigstellen.
Bei triftigen Gründen (z. B. Krankheit, nachgewiesen durch Attest) kann die Bearbeitungszeit durch den Prüfungsausschuss um bis zu 14 Tage verlängert werden. Wenden Sie sich per Mail an das DfSA oder direkt an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
26: Ich habe eine Frage zum Praktikum, die hier nicht angesprochen wird.
Dann finden Sie die Antwort mit hoher Wahrscheinlichkeit in der Praktikumsordnung, die im Stile eines Leitfadens verfasst ist. Den aktuellen Stand finden Sie in den Amtlichen Mitteilungsblättern des Rektors 1/2010. Zuständig für Praktikumsangelegenheiten ist der Praxissemesterbeauftragte Prof. Dr. Kaune. Nur in Streitfällen enscheidet der Prüfungsausschuss.
27: Kann ich mein Praktikum splitten?
Nein.
28: Kann ich mir Prüfungsleistungen anrechnen lassen?
Ja, aber nur solche, die an akademischen Institutionen erbracht wurden. Schulische oder berufliche Leistungen werden nicht angerechnet. Eine Ausnahme bildet das 1. Praktikum in den siebensemestrigen Studiengängen (nur für Immatrikulierte ab WiSe 09/10). Für Details sehen Sie in die Studienordnung.
29: Ich bin mit dem Thema meiner Abschlussarbeit nicht mehr zufrieden.
Sie benötigen für eine Änderung der Themenstellung einen wirklich triftigen Grund und eine befürwortende Stellungnahme des Erstprüfers. In aller Regel ist die Änderung eines Themas nach der Ausgabe nicht mehr möglich.
30: Ich benötige einen Notenspiegel und eine Durchschnittsnote für die Bewerbung an einer anderen Hochschule.
Wenden Sie sich an das DfSA.
31: Meine Prüfung wird von zwei Prüfern angeboten. Kann ich mir den Prüfer aussuchen?
Nein. Wenn Sie bei einem Prüfer schreiben, der nicht für Ihre Gruppe die Lehrveranstaltung durchgeführt hat, riskieren Sie, dass Sie so gestellt werden, als hätten Sie an der Prüfung nicht teilgenommen, selbst wenn Sie sie bestanden haben sollten. Nur Nachholer und Wiederholer, die naturgemäß keiner Gruppe zugeordnet sein können, dürfen den Prüfer frei wählen.
32: An meiner Partnerhochschule habe ich nicht die Möglichkeit, eine Abschlussarbeit zu schreiben.
Dann müssen Sie sie an der Hochschule Harz schreiben. Zu den Einzelheiten werden die Studierenden in den Doppelabschlussstudiengängen vor dem Auslandsstudium durch die Koordinatoren und das AAA ausführlich informiert.
33: Kann ich eine andere Prüfungsart wählen?
Nein, es gibt aber eine Ausnahme: Ein dritter schriftlicher Versuch (für Immatrikulierte ab WiSe 05/06) wird auf Antrag in eine mündliche Prüfung umgewandelt. Dafür gibt es ein Antragsformular.
34: Ich bin endgültig durchgefallen. Kann ich an der Hochschule Harz noch weiter studieren?
Ja, aber nicht mehr in einem verwandten Studiengang. Alle Studiengänge am FB W gelten untereinander als verwandt.
35: Ich bin endgültig durchgefallen. Kann ich an einer anderen Hochschule meinen Studiengang zu Ende studieren?
Nein. Die Hochschulen führen untereinander eine Unbedenklichkeitsabfrage durch. Eventuell schaffen Sie es, in einem ähnlichen Studiengang unterzukommen und sich Leistungen anrechnen zu lassen.
36: Ich will an die Hochschule Harz wechseln. Kann ich mir Leistungen anerkennen lassen?
Ja. Dafür gibt es das Formblatt "Anerkennung von Prüfungsleistungen". Ob die Leistung gleichwertig ist, entscheiden die Fachprüfer.
37: Wenn ich in ein höheres Fachsemester eingestuft werde, sind dann die Prüfungsleistungen der vorangegangenen Semester automatisch anerkannt?
Nein. Die Anrechnung erfolgt unabhängig von der Einstufung.
38: Ich will den Studiengang wechseln. Werden dann meine Fehlversuche gestrichen?
Nein. Wenn Sie z. B. schon zwei Fehlversuche in Mathematik hatten, haben Sie nach einem Wechsel von WiPsy nach BWL nur noch den dritten Versuch.
39: Kann ich im Urlaubssemester an Prüfungen teilnehmen?
Ja.
40: Kann ich eine Prüfung verhindern, indem ich mich beurlauben oder exmatrikulieren lasse?
Nein. Beides sind keine triftigen Gründe, eine Prüfung zu versäumen.
41: Wann kann das Kolloquium frühestens stattfinden?
Das Kolloquium ist grundsätzlich die letzte Prüfungsleistung. Es kann frühestens stattfinden, wenn feststeht, dass alle anderen Prüfungen bestanden wurden. Einer Entscheidung des PA v. 20.06.07 zufolge, kann sein Vorsitzende nur bei Eilbedürfigkeit Ausnahmen davon zulassen, wenn der Studierende darlegen kann, dass ihm andernfalls gravierende Nachteile entstünden. Sonst ist ein Antrag an den PA notwendig.
42: Wer legt den Termin des Kolloquiums fest?
Die Prüfer im Anschluss an die Bewertung der Abschlussarbeit.
43: Muss ich auf meine Urkunden bis zur feierlichen Exmatrikulation warten?
Nein, natürlich nicht. Wenn Sie an der feierlichen Exmatrikulation teilnehmen möchten, erhalten Sie Ihre Urkunden dennoch so schnell wie möglich. Auf der Feier werden Ihnen dann noch einmal beglaubigte Kopien überreicht.
44: Wann muss ich meine Abschlussarbeit spätestens abgeben?
Der Abgabetermin wird Ihnen per Einwurf-Einschreiben mitgeteilt. Wenn Sie die Arbeit nicht an diesem Tag persönlich im DfSA abgeben, ist das Datum des Poststempels entscheidend.
45: Wann kann ich meine Abschlussarbeit frühestens abgeben?
Wir halten es für mehr oder weniger ausgeschlossen, dass Sie sich an die Bestimmungen der Prüfungsordnung gehalten haben, wenn Sie die Arbeit vor Ablauf der Hälfte der Bearbeitungszeit abgeben.
46: Wie lange kann ich eine Prüfung vor mir herschieben?
Man kann die Fristen um zwei Semester überschreiten. Darunter ist Folgendes zu verstehen: Für jede Prüfung sieht die Studienordnung ein Semester vor, z. B. für Wirtschaftsmathematik das erste Semester. "Zwei Semester überschreiten" bedeutet, dass man diese Prüfung spätestens im dritten Semester das erste Mal ablegen muss. Urlaubssemester zählen nicht mit. Hat sich also ein Studierender im gewählten Beispiel im zweiten Fachsemester beurlauben lassen, dann muss er Wirtschaftsmathematik erst im vierten Hochschulsemester (= drittes Fachsemester) das erste Mal schreiben.
47: Wie lange kann ich die Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung hinauszögern?
Maximal um zwei Semester. Für Urlaubssemester gilt die Antwort auf Frage 46 analog.
48: Ich hatte so ein gutes Gefühl bei meinem zweiten Wiederholungsversuch, aber trotzdem nur eine "4" bekommen.
Im dritten Versuch gibt es nur zwei mögliche Noten: 4 und 5.
49: Warum wird von mir ein amtsärztliches Attest verlangt?
Weil im DfSA oder Prüfungsausschuss Ungewöhnliches aufgefallen ist, z. B. dass sich ein Prüfungstermin bei Ihnen sehr weit hinauszögert.
50: Wo finde ich einen Amtsarzt?
In einem Gesundheitsamt Ihrer Wahl.
51: Wo finde ich Regelungen zum Urlaubssemester?
Urlaubssemester sind in der Immatrkulationsordung geregelt, die in den Amtlichen Mitteilungsblättern des Rektors veröffentlicht ist. Zuständig für Beurlaubungen ist das DfSA.
52: Kann ich Anträge per Mail stellen?
Ja. Widersprüche bedürfen allerdings der Schriftform.
53: An wen richte ich einen Antrag?
An den PA über das DfSA.
54: Warum kann ich meinen Antrag nicht direkt dem Vorsitzenden des PA zuleiten?
Das können Sie schon. Aber wenn für eine Entscheidung Unterlagen oder Auskünfte aus Ihrer Prüfungsakte erforderlich sind oder der Eingang festgehalten werden muss, dann wird Ihr Antrag doch erst wieder ins DfSA geschickt. Eine Entscheidung verzögert sich dadurch im günstigsten Fall um die Laufzeit der Post im Hause.
55: Wie lange dauert eine mündliche Prüfung?
Mündliche Prüfungen dauern 15 bis 30 Minuten. Die Dauer von 30 Minunten darf überschritten werden. Bei einer Gruppenprüfung wird die Zeit entsprechend angepasst. Eine Prüfung mit drei Kandidaten dauert also mindestens 45 Minuten.
56: Wie lange dauert eine mündliche Ergänzungsprüfung?
Für mündliche Ergänzungsprüfungen gelten dieselben Regeln wie für normale mündliche Prüfungen (s. Frage 55).
57: Wie lang muss/darf eine Hausarbeit/Bachelorarbeit sein?
Dafür gibt es keine Vorgabe in der Prüfungsordnung. Die geforderte Mindestwort- oder -seitenzahl kann ebenso wie die zulässige Höchstwort- oder -seitenzahl durch den jeweiligen Prüfer festgelegt werden. Für Bachelorarbeiten lautet eine Empfehlung des Fachbereichsrates "ca. 40 Seiten".
58: Notengebung im 2. Wiederholungsversuch?
In der PO ab WiSe 05/06 hat der zweite schriftliche Wiederholungsversuch die mündlichen Ergänzungsprüfungen abgelöst. Der zweite Wiederholungsversuch wird im Bestehensfall mit 4 bewertet. Prüfer wissen aufgrund der Anonymität der Prüfungen i. d. R. nicht, dass es sich um einen zweiten Wiederholungsversuch handelt. Sofern sie die Prüfungsleistung besser bewerten, wird dennoch infolge der Vorschrift des § 13 (3) BAPO spätestens beim Eintrag in die Prüfungsakte die Note auf 4 festgesetzt.
59: Wann kann ich frühestens ins erste Praxissemester?
Die Studienordnungen sehen als Zulassungsvoraussetzung das Erreichen des dritten Fachsemesters vor. Achten Sie darauf, wenn Sie bereits im dritten Semester ins Praktikum/Auslandsstudiensmester gehen, mit Prüfungen nicht mehr als zwei Semester in Verzug zu kommen (§ 12 (2) BaPO). Befinden Sie sich studienbedingt während der Prüfungszeit im Ausland, verlängere ich Ihnen auf Antrag die Prüfungsfristen bis zu Ihrer Rückkehr nach Deutschland.