Folgende Voraussetzungen müssen nach Hochschulgesetz erfüllt sein:
Als Berufspraxis außerhalb des Hochschulbereichs können Arbeitszeiten in Industrieunternehmen, im Öffentlichen Dienst (außer Hochschulen), Tätigkeiten an außerhochschulischen Forschungsinstituten und selbständige Tätigkeiten mit entsprechenden Nachweis anerkannt werden. Ebenso werden Tätigkeiten an Forschungsinstitutionen der Hochschulen anerkannt, sofern es sich um An-Institute mit eigener Rechtsform handelt. Tätigkeiten an In-Instituten können nicht berücksichtigt werden.
Einstellungsvoraussetzungen und dienstrechtliche Voraussetzungen nach § 35 HSG LSA
Weitere Voraussetzungen und Anforderungen ergeben sich aus der jeweiligen Stellenanzeige.
Ja, bei der Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen nach dem Hochschulgesetz werden diese Zeiten berücksichtigt. Falls Sie beispielsweise ein halbes Jahr pflegebedürftige Angehörige unterstützt haben (nach dem Pflegezeitgesetz), kann es ausreichen, wenn Sie weitere zweieinhalb Jahre relevante Berufserfahrung außerhalb des Hochschulbereichs nachweisen.
Über den genauen Umfang der Anrechnung entscheidet die Berufungskommission für das jeweilige Verfahren. Bitte reichen Sie mit Ihrer Bewerbung die entsprechenden Nachweise ein.
Ein Berufungsverfahren ist ein komplexer Prozess und dauert im Durchschnitt 14 Monate.
Zeitgleich zur Ausschreibung der Professur wird eine Berufungskommission gebildet, welche im ersten Schritt das Anforderungsprofil der Professur final festgelegt.
Danach sichtet die Kommission die eingegangenen Bewerbungen und wählt die Bewerberinnen und Bewerber aus, die zur Probevorlesung und zu einem Gespräch (Kolloquium) eingeladen werden.
Für alle Kandidatinnen und Kandidaten, die nach Beurteilung der Berufungskommission berufungsfähig sind, werden von externen Expertinnen und Experten auf dem jeweiligen Berufungsgebiet Einzel- bzw. vergleichende Gutachten eingeholt. Unter Berücksichtigung des Anforderungsprofils wird anhand der Zusammenschau aller vorliegenden Informationen eine Rangfolge der Kandidatinnen und Kandidaten gebildet. Dieser Berufungsvorschlag wird dann durch die Gremien der Hochschule Harz beschlossen. Die letztendliche Ruferteilung erfolgt durch die Hochschulleitung.
Der Berufungskommission gehören
Das Thema für die Probelehrveranstaltung wird den Kandidatinnen und Kandidaten mit der Einladung bekanntgegeben. Wie an Hochschulen für angewandte Wissenschaften üblich, wird eine interaktive, didaktisch schlüssige Lehrveranstaltung erwartet. Ein reiner Fachvortrag entspricht diesen Anforderungen nicht.
An der Probelehrveranstaltung nehmen die Berufungskommission und Studierende teil, deren Bewertung in die Berufungsentscheidung einfließt. Es handelt sich um eine hochschulöffentliche Veranstaltung.
Ziel dieser Gespräche ist die bessere fachliche und persönliche Einschätzung der Kandidatinnen und Kandidaten zur Feststellung der Eignung. Das Kolloquium findet in der Regel direkt nach der jeweiligen Probelehrveranstaltung mit der Berufungskommission statt. Den Kandidatinnen und Kandidaten dient es auch als Informationsgespräch und bietet die Möglichkeit, einen ersten Einblick in den Fachbereich sowie in die Gestaltung der Professur zu erhalten. Die Dauer beträgt ungefähr 30 – 45 Minuten.
Ihre Daten werden jederzeit vertraulich behandelt.
Postalisch eingegangene Unterlagen werden nach Verfahrensende zurückgesandt.
Die Ausübung von Nebentätigkeiten ist grundsätzlich möglich und nach Hochschulnebentätigkeitsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt geregelt.
Professor*innen, die verbeamtet sind, können sich sowohl privat als auch gesetzlich versichern lassen.
Private Krankenversicherung:
16 Lehrveranstaltungsstunden (12 Zeitstunden pro Woche) über einen Zeitraum von 28 Wochen jährlich. Für die Durchführung anwendungsbezogener Forschungs- und Entwicklungsvorhaben sowie für die Wahrnehmung von weiteren dienstlichen Aufgaben und Funktionen können Ermäßigungen gewährt werden (§ 6 LVVO).
Zu den hauptberuflichen Aufgaben der ProfessorInnen gehören neben den Aufgaben in der Forschung und Lehre unter anderem die Förderung der Studierenden und des wissenschaftlichen Nachwuchses, Wahrnehmung von Aufgaben der Studienreform und Studienberatung, die Mitwirkung an Eignungsfeststellungs- und Auswahlverfahren der Studienbewerber*innen und die Mitwirkung in der Selbstverwaltung der Hochschule (§ 34 HSG LSA).
Nein, aber der Wohnsitz ist so zu wählen, dass die Dienstaufgaben wahrgenommen werden können (§ 34 (5) HSG LSA).