Sofern Sie an einem unserer berufsbegleitenden Masterstudiengänge des Fachbereichs Verwaltungswissenschaften interessiert sind, jedoch keinen ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss haben, kann Ihnen die Eingangsprüfung die Möglichkeit eröffnen, Zugang zu den berufsbegleitenden Masterstudiengängen am Fachbereich Verwaltungswissenschaften zu erhalten.
Bitte beachten Sie, dass die Eingangsprüfung nicht die Zulassung zu einem berufsbegleitenden Master-Studiengang bedeutet. Nach erfolgreicher Absolvierung der Eingangsprüfung muss anschließend das Bewerbungsverfahren des jeweiligen Studiengangs erfolgreich durchlaufen werden.
Die Zulassung zur Eingangsprüfung kann jederzeit schriftlich über das Dezernat für Studentische Angelegenheiten, Domplatz 16, 38820 Halberstadt, bei dem*der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses des Fachbereichs beantragt werden. Für die Zulassung zur Eingangsprüfung übersenden Sie bitte schriftlich folgende Unterlagen:
Die Entscheidung über die Zulassung trifft der*die Vorsitzende des Prüfungsausschusses des Fachbereichs Verwaltungswissenschaften. Sie erhalten über die Entscheidung unverzüglich einen schriftlichen Bescheid.
Die Eingangsprüfung besteht aus der Anfertigung einer Eingangsarbeit im Umfang und auf dem Anforderungsniveau einer Bachelorarbeit von mindestens 6 bis 12 ECTS-Punkten und dem Kolloquium. Die Bearbeitungszeit für die Eingangsarbeit beträgt 12 Wochen. Weiterhin wird das Kolloquium nur durchgeführt, wenn die Eingangsarbeit mit mindestens ,,ausreichend“ bewertet wurde.
Weitere Informationen zur Eingangsarbeit finden Sie entsprechend in § 20 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an der Hochschule Harz und für das Kolloquium entsprechend in § 23 der Prüfungsordnung für die Bachelorstudiengänge an der Hochschule Harz.
Für die Festlegung des Themas der Eingangsarbeit sowie des*der Betreuers*in übersenden Sie bitte den Antrag auf Festlegung des Themas und Betreuer*in für die Eingangsarbeit an die*den Vorsitzende*n des Prüfungsauschusses.
Weiterhin empfehlen wir Ihnen sich als Gasthörer*in einzuschreiben, um die hochschuleigenen Dienste, wie etwa die Online-Bibliothek, nutzen zu können. Hierfür reichen Sie bitte folgende Unterlagen beim Dezernat für studentische Angelegenheiten ein:
Sollten Sie weitere Fragen zur Eingangsprüfung haben, wenden Sie sich gern an Prof. Dr. André Niedostadek (Prodekan) oder Prof. Dr. Thorsten Franz (Vorsitzender des Prüfungsausschusses).
1. Ist es richtig, dass man für die Bewerbung zu einem Master-Studiengang eine Eignungsprüfung, bestehend aus der Anfertigung einer Eingangsarbeit und dem Kolloquium, ablegen muss?
Wenn Sie keinen Bachelorabschluss haben: Ja.
2. Bei wem erfolgt die Anmeldung? Gibt es einen Ansprechpartner in der Hochschule?
Die Zulassung zur Eingangsprüfung kann jederzeit schriftlich über das
Dezernat für Studentische Angelegenheiten, Domplatz 16, 38820 Halberstadt, bei dem*der Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses des Fachbereichs beantragt werden.
3. Gerne würde ich gleich nach Abschluss des Beschäftigenlehrgangs ll die Eingangsprüfung absolvieren und ggf. erst im nächsten oder übernächsten Jahr mit dem Masterstudium beginnen.
Das ist möglich.
4. Fallen für die Prüfung Gebühren an?
Nein. Wir empfehlen allerdings, dass Sie einen Gasthörerstatus beantragen, da
Sie dann die Onlinedienste, Bibliothek etc. der Hochschule nutzen können.
5. Zu welchem Thema/Rechtsgebiet wird die Prüfung geschrieben? Wird das Thema vorgegeben oder ist es frei wählbar?
Hier gelten die Regelungen für Bachelorarbeiten. D.h., Sie können ein Thema
aus der Fachrichtung Verwaltungswissenschaften vorschlagen.
6. Gibt es einen Betreuer?
Ja, es gibt einen Erstprüfer, mit dem Sie das Thema absprechen, und einen
Zweitprüfer.
7. Erhält man nach erfolgreicher Prüfung ein Zertifikat?
Ja, Sie erhalten eine Bescheinigung über die bestandene Eingangsprüfung, auf
der die Noten der Eingangsarbeit und des Kolloquiums ausgewiesen werden.
8. Erwirbt man durch die Prüfung in Verbindung mit dem Beschäftigtenlehrgang ll einen Bachelorgrad?
Nein. Sie erwerben damit nur, aber immerhin das Recht, die berufsbegleitenden
Master-Studiengänge unseres Fachbereichs ohne Bachelorabschluss
studieren zu können.
9. Ist der Beginn des Masterstudiums im Anschluss an die Eingangsprüfung zwingend?
Nein. Die derzeit geltende Ordnung enthält kein "Verfallsdatum" für die
Eingangsprüfung.