Satzung

§ 1 Name und Sitz

Der gemeinnützige Verein trägt den Namen: Förderkreis Hochschule Harz e.V. Der Sitz des Vereins ist Wernigerode, Friedrichstraße 57-59. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgaben

Zweck des Vereins ist es, die Belange der Hochschule Harz zu fördern. Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

1. Das selbstlose Wirken aller Mitglieder auf ihrem politischen, gesellschaftlichen und beruflichen Wirkungsfeld für die Hochschule Harz.

2. Die Unterstützung der Hochschule in Lehre und Forschung.

3. Die Zusammenarbeit mit dem Lehrkörper, der Studentenschaft und der Verwaltung der Hochschule.

4. Die Förderung der akademischen Beziehungen, insbesondere zu ausländischen Einrichtungen.

5. Die Förderung der studentischen Belange und Interessen.

6. Die Förderung leistungsstarker Studierender.

7. Die Unterstützung bedürftiger Studierender der Hochschule Harz, wenn die staatlichen Mittel nicht ausreichen, die Unterstützung jedoch eine Notwendigkeit zum Abschluss des Studiums ist.

8. Die Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule.
Die erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch:
— Mitgliedsbeiträge natürlicher und juristischer Personen
— Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
— Spenden und sonstige Zuwendungen

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zielen und Zwecken im Sinne "Steuerbegünstigter Zwecke" der Abgabenordnung und ist politisch und konfessionell unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres sowie juristische Personen und Körperschaften werden. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen bzw. Vorschläge des Vorstandes sind schriftlich zu bestätigen. Über Aufnahmen entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch:
— Tod eines Mitgliedes
— den Austritt
— durch Ausschluss aus dem Verein.

Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Bei grobem Verstoß gegen die Vereinsinteressen ist ein Ausschluss durch den Vorstand möglich.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Mitgliedsbeiträge sind nach einer Beitragssatzung zu entrichten, die die Mitgliederversammlung beschließt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
— Der Vorstand
— Die Mitgliederversammlung.

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, zwei Stellvertretern, einem Schatzmeister und weiteren Mitgliedern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.Dazu gehören insbesondere:

  • Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung sowie die Einberufung der Versammlung
  • Beschlussdurchführung und Kontrolle
  • Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr, die Buchführung und die Jahresberichterstattung
  • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
  • Vorschlagsrecht über Forschungsfördermittel, Honorarmittel, Stipendien u.a.Beantragung und Beschaffung von Mitteln für die Erfüllung der Vereinsziele, -zwecke und -aufgaben
  • Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Unterstützung der Öffentlichkeitsarbeit der Hochschule.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, die durch den gewählten Vorstand mehrheitlich bestimmt werden. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt einzeln auf zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung. Sie bestimmen ihren Vorsitzenden und die Stellvertreter mit einfacher Mehrheit. Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, unter ihnen der Vorsitzende oder ein Stellvertreter, anwesend sind. Beschlüsse werden mehrheitlich gefällt, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn die Zustimmung der Vorstandsmitglieder eingeholt wird. Bei Abwesenheit des Vorsitzenden nimmt ein Stellvertreter die Aufgaben wahr.

§ 9 Mitgliederversammlung

In der Mitgliederversammlung haben alle anwesenden Mitglieder eine Stimme, gleichgültig wen sie vertreten. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Beschlussfassung über den Haushaltsplan, die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands, die Entlastung des Vorstands
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
  • Beschlussfassung über die Satzung, die Beitragssatzung, deren Änderung und die Auflösung des Vereins
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

In Angelegenheiten die der Zuständigkeit des Vorstands unterliegen, kann die Mitgliederversammlung verbindliche Empfehlungen beschließen, der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung, den Rat und die Zustimmung der Mitgliederversammlung einholen. Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 14 Tage vorher schriftlich einberufen. Mitglieder des Vereins sind berechtigt, bis eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eine weitere Angelegenheit für die Tagesordnung zu beantragen. Über die Änderung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung mehrheitlich. Die Mitgliederversammlung leitet der Vorsitzende des Vorstands, im Verhinderungsfalle ein Stellvertreter oder Vorstandsmitglied. Die Art des Abstimmungsverfahrens bestimmt der Versammlungsleiter. Andere Verfahren bedürfen der Mehrheit der Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von der folgenden Versammlung zu bestätigen. Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen bzw. einladen. Über den Zugang der Massenmedien entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn 12 Mitglieder das schriftlich, unter Angabe der Tagesordnung, verlangen. Für außerordentliche Sitzungen gelten die Bestimmungen 1-5.

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens dafür vorgesehenen Mitgliederversammlung erfolgen. Mindestens die Hälfte der eingetragenen Mitglieder haben bei einer Beschlussfassung über die Auflösung anwesend zu sein. Kommt die Beschlussfähigkeit nicht zustande, wird die Mitgliederversammlung erneut angesetzt und folgt nun §9. Sofern die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter die Liquidatoren des Vereins. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Soweit nach der Liquidation noch Vermögen vorhanden ist, wird es der Carl Duisberg Gesellschaft e.V. übereignet. Diese Satzung besteht aus drei Seiten sowie den Unterschriften der Gründungsmitglieder.  

Wernigerode, den 29.06.1993

 

Gründungsmitglieder

  • Dr. Hans-Dietrich Houben
  • Peter Schenk
  • Annelie Richter
  • Dr. Michael Ermrich
  • Erwin Harz
  • Prof. Dr. Martin Wiese
  • Dr. Joachim Sattler
  • Ludwig Hoffmann
  • Dr. Stefan Krüger
  • Bernd Glöckner
  • Prof. Heinz Kuckertz
  • Klaus Berne

 

Beitragssatzung

1. Die Mitglieder des Förderkreises leisten jährliche Beiträge zur Unterstützung der Arbeit des Vereins.

2. Die Beitragssätze werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

3. Die Beitragssätze sind gestaffelt für:
a) Studierende,
b) natürliche Personen,
c) juristische Personen und Körperschaften.

4. Die Höhe der einzelnen Beitragssätze wurde von der Mitgliederversammlung am 01.12.2014 wie folgt festgelegt:

  • Studierende: 5,00 € pro Jahr
  • Natürliche Personen: 50,00 € pro Jahr
  • Juristische Personen und Körperschaften: 500,- € pro Jahr

5. Die in (4) genannten Beitragssätze sind Mindestsätze. Sie können durch Spenden erhöht werden.

6. Die Mitgliedsbeiträge sind bis zum 31. März jedes Jahres an den Förderkreis zu leisten.

7. Der Förderverein kann auch Mittel verwalten, die zweckgebunden, z. B. für einen Fachbereich, besondere Exkursionen, Unterstützung ausländischer Studierender, zur Verfügung gestellt werden.

8. Der Förderkreis erteilt jedem Mitglied oder Spender eine Spendenbescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt. Die Bescheinigung ist mit dem Hinweis der Gemeinnützigkeit zu versehen.

9. Die vom Förderverein verwalteten Mittel sind zinsgünstig anzulegen.