Sie haben Fragen zum distanzbasierten Arbeiten?

Allgemeine Grundsätze

Das distanzbasierte Arbeiten ist in der "Dienstvereinbarung über distanzbasiertes Arbeiten an der Hochschule Harz" geregelt.

Diese Dienstvereinbarung gilt für

  • Beamte, Beamtinnen und
  • Beschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der HS Harz

Ausgenommen von dieser Regelung sind die in § 5 Abs. 1 dieser Dienstvereinbarungen benannten Mitarbeiterinnen und Mit­arbeiter.

Alternierende Telearbeit

Eine alternierende Telearbeit liegt vor, wenn Beschäftigte ihre Arbeitszeit teilweise zu Hause und teil­weise in der Dienststelle erbringen. Der häusliche Arbeitsplatz ist mit der Dienst­stelle durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.

Die Beschäftigten können ihren Dienst grundsätzlich bis zu 40 Prozent ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit in Form von Telearbeit am häuslichen Arbeitsplatz leisten. Die Tage können nach Abstimmung mit den jeweiligen Fach­vorgesetzten variabel genommen werden, die Arbeitszeit kann auch innerhalb eines Arbeitstages aufgeteilt werden.

Wenn Sie alternierende Telearbeit in Anspruch nehmen möchten stellen Sie einen Antrag auf Telearbeit auf dem Dienstweg. Dieser ist in der Regel mindestens einen Monat vor Beginn der Telearbeit an das Personaldezernat zu richten. Die Gründe für die Beantragung sind vom Antragsteilenden darzulegen. Die Fachvor­gesetzten entscheiden über Genehmigung oder Ablehnung des Antrags. Die Be­schäftigten werden vor Aufnahme der Telearbeit durch die jeweiligen Fachvorge­setzten über Rahmenbedingungen der Telearbeit belehrt.

Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes wird über das Personaldezernat schriftlich mit den Beschäftigten vereinbart. In dieser Vereinbarung wird auf die Regelungen der Dienstvereinbarung, auf die weiter geltenden Vorschriften so­wie auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen und individuelle Verabredungen getroffen.

 

Flexibles mobiles Arbeiten

Des Weiteren wird an der HS Harz mobiles Arbeiten ermöglicht. Unter mobiler Arbeit ist die Erfüllung von arbeitsvertraglich geschuldeten Leistungen au­ßerhalb der Dienststelle, an unterschiedlichen Orten innerhalb der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen.

Alle Beschäftigten erhalten zudem zusätzlich die Möglichkeit des flexiblen mobilen Arbeitens im Umfang von bis zu drei Arbeitstagen im Monat.

Das mobile Arbeiten ist vor Beginn durch den bzw. die Fachvorgesetzten schriftlich oder per Mail zu genehmigen.

Dauerhaftes mobiles Arbeiten

Die Möglichkeit der dauerhaften mobilen Arbeit haben:

  • alle Projektbeschäftigten
  • das wissenschaftliche Personal gemäß § 33a Abs. 1 Pkt. 2 HSG LSA in der Fassung vom 07.07.2020
  • Weitere Beschäftigte, sofern sich daraus gravie­rende arbeitsorganisatorische Verbesserungen ergeben. Die Gründe dafür dürfen ausschließlich in der auszuübenden Tätigkeit liegen, nicht in der ausübenden Person. Die Entscheidung über das Vorliegen dieser Gründe ob­liegt dem Rektor bzw. der Rektorin oder der Kanzlerin bzw. dem Kanzler.

 

Wichtige Formulare und Dokumente

Kontakt

Ihre Ansprechpartnerinnen sind:

Yvonne Schrader (Nachname A-K)

Gebäude 6 I Raum 6.001

Tel.: +49 3943 659 111     

yschrader@hs-harz.de


Eva Mühlenberg (Nachname M-Z)

Gebäude 6 I Raum 6.001

Tel.: +49 3943 659 112    

emuehlenberg@hs-harz.de