Krankenversicherung

Die Krankenversicherungspflicht besteht während des gesamten Studiums!

Nach § 29 Absatz 2 Nr. 5 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt ist die Immatrikulation zu versagen, wenn keine ausreichende Krankenversicherung nachgewiesen wird.

Nach § 199a Sozialgesetzbuch (SGB) V besteht die gegenseitige Meldepflicht bezüglich der Krankenversicherung zwischen Krankenkassen und Hochschulen. Diese erfolgt ausschließlich auf elektronischem Weg (Meldungen in Papierform werden nicht mehr angenommen)!

Meldungen der Krankenkassen an die Hochschule

  • Versicherungsstatus - pflichtig oder befreit (M10)
  • Beginn der Versicherung bei einem Krankenkassenwechsel (M11)
  • Verzug mit der Zahlung der Krankenkassenbeiträge (M12)
  • Begleichung der rückständigen Krankenkassenbeiträge (M13)

Meldungen der Hochschule an die Krankenkassen

  • Beginn des Studiums und den Tag der Einschreibung (M20)
  • Ende des Studiums und Tag der Exmatrikulation (M30)

 

Achtung !!!

Eine elektronische Zuordnung Ihrer Krankenkasse ist nur möglich, wenn Sie Ihren Namen sowohl bei der Krankenkasse als auch in Ihrer Bewerbung identisch angeben. Daher übernehmen Sie bitte exakt die Schreibweise Ihres Namens aus Ihrem Personalausweis.

Beispiel:

OK                       Lisa-Marie Mueller (Meldung Krankenkasse) und Lisa-Marie Mueller (Bewerbung)

Nicht OK             Lisa-Marie Mueller (Meldung Krankenkasse) und Lisa Marie Mueller (Bewerbung)
                            Lisa-Marie Mueller (Meldung Krankenkasse) und Lisa-Marie Müller (Bewerbung)
                            Lisa-Marie Mueller (Meldung Krankenkasse) und Lisa Mueller (Bewerbung) usw.

Wichtige Hinweise für:

Studienanfängerinnen und Studienanfänger

Spätestens zum Zeitpunkt der Einschreibung benötigen wir von Ihrer Krankenversicherung eine elektronische Meldung über Ihren Versicherungsstatus (M10).
Kontaktieren Sie diesbezüglich bitte Ihre Krankenkasse und teilen Sie Ihr die Empfängernummer H0000582 für den automatischen Datenaustausch im Studentenmeldeverfahren mit!
Ihre Krankenversicherung sendet dann die erforderliche Meldung an die Hochschule Harz.

EU-Bürger

Bitte kontaktieren Sie eine gesetzliche Krankenkasse Ihrer Wahl in Deutschland, legen Sie Ihre European Health Insurance Card (EHIC) vor und teilen Sie dieser gesetzlichen Krankenkasse die Empfängernummer H0000582 für den automatischen Datenaustausch im Studentenmeldeverfahren mit.

Bitte beachten Sie, dass eine studentische Krankenversicherung erst ab offiziellem Semesterbeginn (01.03. / 01.09.) gilt. Wenn Sie vor Semesterbeginn anreisen, sollten Sie - wenn notwendig - eine Reisekrankenversicherung abschließen, die bis Semesterbeginn gültig ist.

Nicht-EU-Bürger

Nicht-EU-Bürger müssen eine Krankenversicherung bei einem deutschen Versicherungsanbieter abschließen und ihr Empfängernummer H0000582 für den automatischen Datenaustausch im Studentenmeldeverfahren mitteilen.

Im Heimatland abgeschlossene Versicherungen sind im Leistungsfall oft nicht ausreichend und können deshalb nicht akzeptiert werden. Ohne eine deutsche Krankenversicherung ist keine Immatrikulation möglich.

Wichtig! Bitte prüfen Sie vor Abschluss einer Krankenversicherung (egal ob gesetzlich oder privat) immer, ob deren Leistungen Ihren Bedürfnissen entsprechen. Nicht alle privaten Krankenversicherungen werden von der Ausländerbehörde für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis akzeptiert. Bitte klären Sie dies daher vor dem Abschluss der Versicherung mit der Ausländerbehörde ab.

Studierende, die ihre Krankenkasse wechseln

Die Hochschule benötigt von Ihrer neuen Krankenkasse eine elektronische Meldung über den Krankenkassenwechsel (M11). Teilen Sie Ihrer neuen Krankenkasse bitte die Empfängernummer H0000582 für den automatischen Datenaustausch im Studentenmeldeverfahren mit.
Ihre Krankenversicherung sendet anschließend die erforderliche Meldung an die Hochschule Harz.

Privat versicherte Studierende

Sind Sie privat krankenversichert, können Sie sich auf Antrag für die Dauer des Studiums von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht der Studierenden befreien lassen. Dennoch ist eine elektronische Meldung Ihres Versichertenstatus an die Hochschule Harz vorzunehmen. Die Meldung M10, Status 2 „nicht versicherungspflichtig / von der Versicherungspflicht befreit“ ist von der gesetzlichen Krankenkasse, bei der zuletzt eine gesetzliche Versicherung bestand oder die bei gesetzlicher Versicherungspflicht zuständig wäre, zu übermitteln.
Bitte geben Sie für den automatischen Datenaustausch im Studentenmeldeverfahren die Empfängernummer H0000582 an.

Bitte beachten Sie, dass die Befreiung von der Krankenversicherung der Studierenden nicht widerrufen werden kann; sie gilt für die gesamte Dauer des Studiums. Es wird daher empfohlen, sich vor Ausstellung der Befreiungsbescheinigung ausführlich bei der gesetzlichen Krankenkasse über die Folgen der Befreiung von der Versicherungspflicht beraten zu lassen! Dies gilt insbesondere für Studierende, die bei ihren Eltern privat "mitversichert" sind, was nicht unbegrenzt möglich ist, so dass Sie sich später im Laufe Ihres Studiums ggf. selbst privat versichern müssen.

Ein Antrag auf Befreiung von der Krankenversicherung der Studierenden ist nicht erforderlich für:

  • Studierende, die ihr Studium erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres aufnehmen
  • Studierende aus anderen EU-, EWR-, Abkommensländern, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
  • Promotionsstudierende
  • Studierende in einer Beschäftigung, die in Zeit und Arbeitskraft die Werkstudenten-Regelung übersteigt

In diesen Fällen kann die elektronische Meldung M10, Status 2 „es liegt keine Versicherung vor“, nach Vorlage der EHIC, GHIC oder jeweiligen Anspruchsbescheinigung von einer gesetzlichen Krankenkasse Ihrer Wahl an die Hochschule Harz übermittelt werden.


Weiteres ist geregelt im:

  • Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch - Gesetzliche Krankenversicherung (SGB V)
  • Studentenkrankenversicherungsmeldeverordnung (SKV-MV)