Die Hochschule Harz bietet den Beschäftigten grundsätzlich, auch wenn sie sich z. B. in Quarantäne befinden und selbst nicht erkrankt sind, die Möglichkeit an, weiterhin in Homeoffice zu arbeiten. Das Personaldezernat sowie die Fachvorgesetzten sind hiervon zu unterrichten.
Wenn Beschäftigte infolge einer durch SARS-CoV-2 ausgelösten Erkrankung arbeitsunfähig werden, richtet sich der Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 22 TV-L. Für die Beamte*innen kommt § 70 Landesbeamtengesetz (LBG LSA) zur Anwendung.
Wird eine Schutzmaßnahme, wie z. B. Quarantäne nach § 30 lfSG oder ein berufliches Tätigkeitsverbot gemäß § 31 lfSG ausgesprochen, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die betroffenen Kollegen*innen dem Dienst nicht ohne Grund fernbleiben. Die Betroffenen fehlen somit nicht unentschuldigt, ihr Anspruch auf Besoldung bleibt erhalten. Tarifbeschäftigte erhalten in diesen Fällen für die ersten sechs Wochen eine Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls und ab Beginn der siebenten Woche in Höhe des Krankengeldes, das die gesetzliche Krankenversicherung zahlen würde.
Aber: Wird eine Reise in ein ausgewiesenes internationales Risikogebiet erst zu einem Zeitpunkt angetreten, in dem die sich aus den oben genannten Regelungen ergebenden Beschränkungen bereits bekannt waren, ist dies eine eigenverantwortliche Entscheidung, deren Folgen sie oder er selbst tragen muss. Ein Fernbleiben vom Dienst - dies betrifft Quarantäne, Tätigkeitsverbote oder Schwierigkeiten bei der Rückreise - ist in diesen Fällen nicht entschuldigt und damit ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung. Ein schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst ohne Genehmigung hat den Verlust der Besoldung oder des Entgeltes zur Folge
Ausnahme: Auf Antrag können Urlaub ohne Besoldung, Mehrstundenabbau oder die Möglichkeit einer genehmigten Heim-oder Telearbeit in Anspruch genommen werden.
Für die Tarifbeschäftigten gelten § 45 SGB V (Kinderkrankengeld) und § 9 Pflegezeitgesetz.
Gern stehen Frau Wozniak 03943/659107 und Frau Bode 0393/659110 für weitere Fragen zur Verfügung.
Kollegen*innen, die unspezifische Allgemeinsymptome oder Atemwegsprobleme jeglicher Schwere zeigen und/oder in den letzten vierzehn Tagen Kontakt zu einem bestätigten, an COVID-19 Erkrankten hatten, sollten zur Abstimmung der weiteren Vorgehensweise einen Arzt, den ärztlichen Bereitschaftsdienst (Tel. 116117) oder das Gesundheitsamt kontaktieren. Die Entscheidung dieser Stellen ist maßgeblich für die Entscheidung, ob der Dienst angetreten werden kann oder nicht. Wir fordern auf, dass Personen mit erkältungsähnlichen Krankheitssymptomen dem Campus fernbleiben. Das Personaldezernat ist hiervon zu unterrichten.
Die Möglichkeit der Freistellung vom Dienst bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts) wurde bis zum 23.09.2022 verlängert.
Vorausgesetzt, dass:
Die Möglichkeit der Freistellung gilt auch für Schließung einzelner Gruppen oder Klassen bzw. für individuelle Bescheide der Gesundheitsämter über die Anordnung einer Absonderung von einzelnen Personen.
Bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen können bis zu 34 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende bis zu 67 Arbeitstage (bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche) Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach Maßgabe des § 29 Abs. 6 TV-L gewährt werden. Damit wird für Tarifbeschäftigte der Entschädigungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG erfüllt.
Vor einer Freistellung vom Dienst bzw. Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts sind positive Arbeitszeitsalden (Mehrarbeit-, Überstunden-und Gleitzeitguthaben) vorrangig abzubauen.
Auf die 34 bzw. 67 Tage sind für den März 2022 bereits gewährten Freistellungstage ab dem 01.04.2021 anzurechnen.
Ab dem 01.04.2022 bis beginnt der Jahreszeitraum für Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts neu. Eine Übertragungsmöglichkeit von Tagen aus dem alten Gewährungszeitraum besteht nicht.
Bei häuslicher Isolation kann Homeoffice als Sonderregelung über den/die Fachvorgesetzte beim Dezernat Personal formlos beantragt werden.
Alle Beschäftigten können weiterhin ihre Arbeitsaufgaben an der Hochschule wahrnehmen.
Erlass des Ministeriums für Finanzen vom 12.3.2020
Ausnahme:
Beschäftigte, die direkten Kontakt zu infizierten Personen hatten oder infiziert sind, haben sich vor Rückkehr an der Hochschule via arbeitssicherheit(at)hs-harz.de zu melden.
Das aktuelle Hygienekonzept (Rektoratsbeschluss vom 8. März 2022) finden Sie hier.
Eine Infektion mit dem neuartigen Coronavirus führt der WHO zufolge zu Symptomen wie Fieber, trockenem Husten und Abgeschlagenheit, bei einigen Patienten wurden auch Atemprobleme, Halskratzen, Kopf- und Gliederschmerzen und Schüttelfrost festgestellt. Einige Betroffene litten an Übelkeit, einer verstopften Nase und Durchfall. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die diese Symptome aufweisen, melden sich ebenfalls bei Frau Bode unter +49 3943 659 110 oder unter hbode(at)hs-harz.de.
Stand: 23.03.2022