Beschäftigte der Hochschule Harz werden nach den Regelungen des "Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder" (TV-L) vergütet.

Im Folgenden finden Sie Informationen zur Eingruppierung sowie zu den Entgeltgruppen und -stufen.

Allgemeines zum TV-L

Der TV-L wurde von der "Tarifgemeinschaft deutscher Länder" (TdL) mit den Gewerkschaften – vertreten durch die Gewerkschaft ver.di – ausgehandelt. Der Tarifgemeinschaft gehören alle Bundesländer außer Hessen an. Der Tarifvertrag bildet die rechtliche Grundlage für Beschäftigte im öffentlichen Dienst in den beteiligten Bundesländern. Mittels des TV-L werden arbeitsrechtliche Rahmenbedingungen und Regelungen zu Arbeitszeiten sowie zur Eingruppierung festgelegt. 

Eingruppierung auf Basis der Tätigkeitsdarstellungen

Die Regelungen zur Eingruppierung sind in § 12 des TV-L sowie in der Entgeltordnung (Anlage A zum TV-L) zu finden. Die Eingruppierung in eine Entgeltgruppe ist tätigkeitsbezogen und erfolgt auf Basis der Tätigkeitsdarstellung. Innerhalb der Tätigkeitsdarstellung werden die auszuübenden Tätigkeiten näher ausgeführt und die objektiven Voraussetzungen festgelegt. Hiermit sind Kriterien gemeint, die den Anforderungen der Tätigkeiten entsprechen, beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung oder ein Hochschulstudium. Die auszuübenden Tätigkeiten müssen dem für die jeweilige Entgeltgruppe geforderten Niveau entsprechen, um die objektiven Voraussetzungen zu erfüllen. Die in der Tätigkeitsdarstellung aufgeführten Tätigkeiten werden in Arbeitsvorgänge untergliedert. Arbeitsvorgänge sind laut der Protokollerklärung zu § 12 TV-L "Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des/ der Beschäftigten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen [...]“. Arbeitsvorgänge sind im Hinblick auf den TV-L insofern relevant, als sie die Grundlage für die Bewertung der Stelle darstellen.

Die Form der Tätigkeitsdarstellung ist abhängig von dem Rahmen der Stellenbesetzung. Allen Tätigkeitsdarstellungen ist jedoch gemein, dass sie die Beschreibung der auszuübenden Arbeitsaufgaben beinhalten. Die Vorlage der Hochschule zur Beschreibung der Tätigkeiten sehen Sie unten. Sie können die Vorlage als Word-Datei hier herunterladen.

Allgemeine und besondere Eingruppierungsvorschriften

Die Entgeltordnung zum TV-L (Anlage A zum TV-L) ist in vier Teile untergliedert. Der erste Teil umfasst "allgemeine Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst", die übrigen drei Teile beinhalten Regelungen zu bestimmten Berufsgruppen. Anhand der erfüllten Tätigkeitsmerkmale erfolgt die Eingruppierung der einzelnen Arbeitsvorgänge. 

Der Teil I regelt die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale für den Verwaltungsdienst. Er dient zudem als "Auffangtatbestand" für Tätigkeiten, auf die die in den Teilen II bis IV benannten Berufsgruppen nicht zutreffen. Eine Eingruppierung anhand des Teils I der Entgeltordnung erfolgt in der Regel nach allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen, jedoch können auch Mischtätigkeiten wahrgenommen werden. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale werden zum Teil auch in anderen Abschnitten verwendet.  

Im Teil II werden die Tätigkeitsmerkmale bestimmter Berufsgruppen aufgeführt. Beispielsweise sind seit dem 01.01.2021 besondere Eingruppierungsvorschriften für Beschäftigte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) in Kraft (Teil II der Entgeltordnung, Abschnitt 11 ab 01. Januar 2021). Das Berufsbild von Beschäftigten in Bibliotheken wurde im Zuge der Tarifreform mit Wirkung zum 01.01.2020 dem Teil I zugeordnet.

Für Beschäftigte, die einer körperlich bzw. handwerklich geprägten Tätigkeit nachgehen, werden im Teil III spezielle Regelungen angeführt. Zu den dort genannten Berufsbildern gehören beispielsweise Hausmeister*in sowie Wach- und Reinigungspersonal.

Im Teil IV werden Regelungen für Beschäftigte im Pflegedienst getroffen, weshalb dieser Abschnitt der Entgeltordnung zum TV-L für die Hochschule nicht von Relevanz ist.

Persönliche Qualifikationen und subjektive Voraussetzungen

Die persönlichen Qualifikationen müssen den Anforderungen der Tätigkeitsdarstellung entsprechen. Je nach Tätigkeitsdarstellung können neben den objektiven (Anforderung an die im Rahmen der Stelle auszuübenden Tätigkeiten) auch subjektive Voraussetzungen gefordert werden. In der Regel hat ein*e Interessent*in den geforderten Qualifikationen zu entsprechen.

Die Entgeltgruppen

Die Entgeltgruppen (abgekürzt E oder EG) reichen von der EG 1 bis zur EG 15. Im Allgemeinen gilt die Einteilung der vier Bildungs- oder Qualifikationsebenen. Die Tätigkeiten, die nach EG 1 bis EG 4 bewertet wurden, gehören der Bildungsebene 1 an und erfordern keine Berufsausbildung oder sonstigen Qualifikationen. Die Tätigkeiten der zweiten Qualifikationsebene sind im Wesentlichen den EG 5 bis EG 9a zugeordnet und setzen in der Regel eine mindestens dreijährige einschlägige Berufsausbildung voraus, die erfolgreich abgeschlossen wurde. Beschäftigte, die Tätigkeiten der EG 9b bis EG 12 – also der dritten Bildungsebene – wahrnehmen, müssen regelmäßig ein einschlägiges abgeschlossenes Hochschulstudium vorweisen können. Voraussetzung für eine Eingruppierung in EG 13 bis EG 15 der Qualifikationsebene 4 ist der erfolgreiche Abschluss eines einschlägigen wissenschaftlichen Hochschulstudiums. Ausnahmeregelungen hiervon sind in einzelnen Abschnitten der Entgeltordnung zu finden, beispielsweise für Techniker*innen sowie Beschäftigte im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT).

Stufen der Entgeltgruppen

Jede Entgeltgruppe ist in mehrere Stufen differenziert. Die Stufenzuordnung ist in § 16 TV-L geregelt. Die EG 2 bis EG 15 beinhalten jeweils sechs Stufen. Regelmäßig werden Beschäftigte zu Beginn der Aufnahme ihrer Tätigkeit der Stufe 1 zugeordnet, wenn sie keine einschlägige Berufserfahrung aufweisen können oder diese weniger als ein Jahr beträgt. Der Nachweis einschlägiger Berufserfahrung wird bei der Zuordung zu den Stufen einer Entgeltgruppe berücksichtigt. Eine Höherstufung erfolgt nach dem Prinzip der Stufenlaufzeit in Abhängigkeit der Dauer, die der bzw. die Beschäftigte ununterbrochen in derselben Entgeltgruppe bei seinem/ ihrer Arbeitgeber*in tätig war (siehe "Protokollerklärungen zu § 16 Absatz 2", Nummer 3).

Auf die Besonderheiten der Stufe 1 wird nicht näher eingegangen, da sie für Beschäftigte der Hochschule nicht relevant sind.

Entgelttabelle

In der Entgelttabelle (Anlage B des TV-L) ist festgelegt, in welcher Höhe Beschäftigte je Entgeltgruppe und Stufe vergütet werden. Die Entgelte werden regelmäßig neu verhandelt. Aktuell gültige Fassungen der Entgelttabelle finden Sie beispielsweise unter https://www.tdl-online.de/tv-l/entgelttabellen.html oder https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/

Mitbestimmungsrecht des Personalrats

Gemäß § 67 Personalvertretungsgesetz (PersVG LSA) unterliegen alle Eingruppierungen sowie die Stufenfestsetzung dem Mitbestimmungsrecht des Personalrates.