Liebe Studierende,  

mit der Prüfungsanmeldung oder der Sollanmeldung zu Prüfungen besteht für Sie grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme an der jeweiligen Prüfungsleistung.

Sollten Sie verhindert sein und an einer angemeldeten Prüfung nicht teilnehmen können, gilt nach allen gültigen Fassungen der Prüfungsordnungen:

"Der für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachte Grund muss dem Prüfungsamt unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Eine Exmatrikulation und eine Beurlaubung als solche ist kein triftiger Grund. Bei Krankheit des Studierenden ist unverzüglich ein ärztliches und in Zweifelsfällen ein Attest eines vom Prüfungsausschuss benannten Vertrauensarztes über die Prüfungsunfähigkeit vorzulegen. Erkennt der Prüfungsausschuss den Grund an, so ist die Prüfung im Rahmen des Prüfungsangebotes des folgenden Semesters zu wiederholen."

In allen Fällen des krankheitsbedingten Rücktritts von Prüfungen ist die Benutzung des Vordrucks „Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Ärztliches Attest)" für alle Studiengänge verbindlich.

Die häufig von Ärzten ausgestellten „Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen“ reichen als alleiniger Nachweis für eine Prüfungsunfähigkeit NICHT aus.

Die Entscheidung über Ihre Prüfungsunfähigkeit erfolgt nach der Prüfungsordnung grundsätzlich durch den Prüfungsausschuss. Für weitere Fragen stehen Ihnen gerne das Dezernat für studentische Angelegenheiten sowie die Prüfungsausschussvorsitzenden zur Verfügung.

Nicole Rusch

Kontaktperson für Wernigerode und Halberstadt

Dezernat für studentische Angelegenheiten
Tel +49 3943 659 430
Raum S113, Haus S, Halberstadt
Sprechzeiten Mo.-Fr. 9.30 -11.30 Uhr und Mo.-Mi. 13.30 -14.30 Uhr