Geltungsbereich

Die Dienstvereinbarung über Telearbeit gilt für Beschäftigte sowie für Beamte, die:

► im Verwaltungsbereich,

► im Rechenzentrum,

► der Bibliothek,

► und dem Sport- und Gesundheitsmanagement 

der Hochschule Harz als wissenschaftsunterstützendes Personal tätig sind.

Finden Sie sich nicht wieder, rufen Sie uns gern an!

 

Sie gilt nicht für:

  • Professoren, Professorinnen,
  • Beschäftigte, die aus Drittmitteln finanziert werden (Projektbeschäftigte) sowie
  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

Dienstvereinarung Telearbeit vom 20.07.2020

Dienstvereinbarung über Telearbeit an der Hochschule Harz

 

Zwischen der Hochschulleitung der Hochschule Harz und dem Personalrat der Hochschule Harz

wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

 

Präambel

Durch die Entwicklung der informations- u. kommunikationstechnologischen Infrastruktur an der Hochschule Harz können Arbeitsprozesse dezentral und zeitautonom gestaltet werden. Mit der Arbeitsform „Telearbeit“ werden diese Möglichkeiten zum Vorteil der Bediensteten aber auch des Arbeitgebers/ des Dienstherrn Hochschule Harz (nachfolgend nur HS Harz genannt) genutzt. Zur räumlichen, zeitlichen Flexibilisierung der Arbeitsorganisation und der besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie unter Rücksichtnahme gesundheitlicher bzw. behinderungsbedingter Belange wird Telearbeit ermöglicht. Diese Arbeitsform ist ein Bestandteil zur Entwicklung der HS Harz zu einer modernen effektiven Hochschule. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, die Telearbeit als eine räumlich und zeitlich flexibilisierte Alternative zur bestehenden Form der Arbeitszeitgestaltung und Arbeitsorganisation zu ermöglichen.

Hochschulleitung und Personalrat vertrauen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Vereinbarung auf allen Ebenen.

 

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für Beamte und Beschäftigte nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) der HS Harz, die Telearbeit ausüben oder ausüben wollen; sie werden nachfolgend zusammenfassend Bedienstete genannt. Ausgenommen von dieser Regelung sind die in der Arbeitszeit-Dienstvereinbarung in Nr. 1 Abs. 1 benannten Mitarbeiter.

(2) Die Regeln dieser Dienstvereinbarung und alle Funktions-, Status- und sonstigen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(3) An der HS Harz wird ausschließlich die alternierende Telearbeit angeboten. Eine alternierende Telearbeit liegt vor, wenn Bedienstete ihre Arbeitszeit teilweise zu Hause und teilweise in der Dienststelle erbringen. Der häusliche Arbeitsplatz ist mit der Dienststelle durch elektronische Kommunikationsmittel verbunden.

(4) Das Dienstverhältnis der Beamten und das Beschäftigungsverhältnis der Beschäftigten bleiben in der bestehenden Form unberührt. Lediglich die Verpflichtung, den Dienst in der Dienststelle innerhalb der regelmäßigen Dienststunden zu leisten, wird den Erfordernissen eines Telearbeitsplatzes angepasst. Die Bediensteten können ihren Dienst grundsätzlich bis zu 40 Prozent ihrer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit am häuslichen Arbeitsplatz leisten. Die Tage können nach Abstimmung mit dem Fachvorgesetzten variabel genommen werden.

(5) Der Zeitrahmen für die Wahrnehmung von Telearbeit richtet sich nach der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit.

(6) Die Inanspruchnahme von Erholungsurlaub der übrigen Bediensteten darf durch Telearbeit nicht beeinträchtigt werden.

(7) Auch für den häuslichen Arbeitsplatz gilt das Arbeitsschutzgesetz mit allen nachfolgenden Verordnungen.

 

§ 2 Voraussetzungen

(1) Die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes erfolgt nach den betrieblichen Möglichkeiten und Erfordernissen und soweit Haushaltsmittel für die Einrichtung und Unterhaltung dieser Arbeitsplätze zur Verfügung stehen. Die Wünsche der Beschäftigten sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Ein Anspruch auf die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes besteht nicht. Über die Einrichtung eines Telearbeitsplatzes entscheidet der Kanzler bzw. Rektor nach vorheriger Zustimmung des Fachvorgesetzten. Im Fall der Ablehnung des Antrags auf Telearbeit ist der Personalrat vor der endgültigen Entscheidung zu beteiligen. Der Kanzler benachrichtigt den Personalrat in diesem Fall unverzüglich.

(2) Telearbeitsplätze können nur eingerichtet und unterhalten werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Geeignetheit der Arbeitsaufgabe, insbesondere:

  • geringer Zugriff auf zentral gelagerte Arbeitsmittel (z.B. Akten),
  • aus dem Arbeitsprozess auslagerbare Aufgaben, ohne andere Abläufe zu beeinträchtigen,
  • Möglichkeiten der Erledigung ohne häufige persönliche Abstimmung mit Dritten,
  • keine Notwendigkeit der häufigen oder regelmäßigen Ad-hoc-Anwesenheit der Bediensteten,
  • keine Aufgaben, die eine Mehrbelastung des Arbeitsumfeldes insbesondere der übrigen Beschäftigten der betroffenen, oder anderer Organisationseinheiten bedeutet,
  • zur Erledigung von Aufgaben mit definiertem Arbeitsergebnis

2. Persönliche Eignung des Bediensteten und dienstliche Voraussetzungen

Der Bedienstete muss für Telearbeit persönlich geeignet sein. Die Feststellung der persönlichen Eignung erfolgt durch den Fachvorgesetzten. Die persönliche Eignung wird u.a. an folgende Kriterien gemessen:

  • Ausreichende fachliche Erfahrung, um den Arbeitsbereich selbstständig bewältigen zu können;
  • Der Beschäftigte zeichnet sich durch ein hohes Maß an Eigenaktivität, Fähigkeit zum selbstständigen, verantwortungsbewussten und zuverlässigen Arbeiten ohne direkte Führung sowie zur dauerhaften Eigenmotivation und Selbstdisziplin aus.
  • ausreichendes Verständnis bezüglich den Erfordernissen zu Datensicherheit und Datenschutz

3. Anforderung an das häusliche Umfeld:

Für die Einhaltung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften am häuslichen Arbeitsplatz ist entsprechend Arbeitsstättenverordnung der Arbeitgeber verantwortlich. Der Arbeitsplatz muss daher in einem Raum eingerichtet sein, der für den ständigen Aufenthalt von Personen zugelassen und für die Aufgabenerledigung unter Berücksichtigung der allgemeinen Arbeitsplatzanforderungen geeignet ist.

Wegen nur begrenzt zur Verfügung stehender Haushaltsmittel ist Telearbeit nur möglich, wenn der Bedienstete selbst die notwendigen Möbel zur Ausstattung des häuslichen Arbeitsplatzes stellt.

Bei behinderten Bediensteten sind die technischen Regeln zur barrierefreien Gestaltung von Arbeitsstätten zu beachten. Die Bediensteten werden vor Aufnahme der Telearbeit zu diesen Regeln belehrt und bestätigen die Kenntnisnahme mit ihrer Unterschrift.

 

§ 3 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Der Antrag auf Telearbeit ist auf dem Dienstweg in der Regel einen Monat vor Beginn der Telearbeit an das Personaldezernat zu richten. Die Gründe für die Beantragung sind vom Antragssteller darzulegen. Die Fachvorgesetzten entscheiden über Genehmigung oder Ablehnung des Antrages. Der Bedienstete wird vor Aufnahme der Telearbeit durch seinen Fachvorgesetzten über Rahmenbedingungen der Telearbeit belehrt.

(2) Die Einrichtung des Telearbeitsplatzes wird über das Personaldezernat schriftlich mit den Bediensteten vereinbart. In dieser Vereinbarung wird auf die Regelungen dieser Dienstvereinbarung, auf die weiter geltenden Vorschriften sowie auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen. In ihr werden alle gemäß dieser Dienstvereinbarung notwendigen individuellen Verabredungen getroffen.

(3) Vor Aufnahme der Telearbeit muss durch eine beauftragte Person (i.d.R. Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) eine Gefährdungsbeurteilung des häuslichen Arbeitsplatzes vor Ort vorgenommen werden. Soweit die Beurteilung nicht in anderer, geeigneter Weise beigebracht werden kann, ist vom Beschäftigten ein entsprechender Grundriss des Arbeitszimmers und ein Foto des Arbeitsplatzes beizubringen.

Die Bediensteten verpflichten sich, bei Bedarf (z. B. Wartung, Behebung von Störungen, Veränderungen der Hard- und Software) dem Arbeitgeber oder von ihm Beauftragten Zugang zum häuslichen Arbeitsplatz zu gewähren. Der Zugang ist mit den Beschäftigten vorher abzustimmen.

Weiterhin kann stichprobenartig eine Begehung durch Vertreter des Arbeitgebers oder dessen Beauftragte (z.B. Datenschutzbeauftragte, IT-Sicherheitsbeauftragte, Fachkraft für Arbeitssicherheit, Betriebsarzt) erfolgen, bei der der Arbeitsplatz im Hinblick auf arbeits- und datenschutzrechtliche sowie datensicherheitstechnische Vorgaben überprüft werden kann. Die Überprüfung ist mindestens eine Woche zuvor anzukündigen. Auf Wunsch des Bediensteten hat der Personalrat die Möglichkeit, an der Begehung teilzunehmen. Die Begehungen sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.

 

§ 4 Dauer, Unterbrechung und Beendigung der Telearbeit

(1) Die Telearbeit ist zu befristen. Sie kann auf Antrag des Bediensteten verlängert werden.

(2) Die Hochschule Harz ist berechtigt, die Telearbeit jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden bzw. zu unterbrechen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn:

  • eine der in § 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist,
  • der Bedienstete gegen diese Dienstvereinbarung oder die darauf beruhende Individualvereinbarung verstoßen hat,
  • es die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich macht, wie Abwesenheit anderer Bediensteter der Organisationseinheit.

(3) Der verantwortliche Fachvorgesetzte überwacht die Telearbeit in seinem Zuständigkeitsbereich. Er nimmt eine Bedarfsanalyse für Telearbeit bei seinen Mitarbeitern vor. Liegen mehrere Bedarfe vor, reduziert sich der Telearbeitsanteil des einzelnen Mitarbeiters entsprechend.

(4) Es besteht keine Verpflichtung, die genehmigte Telearbeit in Anspruch zu nehmen.

 

§ 5 Einrichtung von Telearbeitsplätzen

(1) Die Bediensteten verpflichten sich, einen Kommunikationsanschluss bereitzustellen (Telefon und Internetanschluss), der die Einrichtung einer sicheren und geeigneten Kommunikationsverbindung zulässt. Um die Erreichbarkeit zu gewährleisten, ist das Diensttelefon an der Hochschule Harz auf das private Telefon umzuleiten. Die infolge der Telearbeit anfallenden Kommunikationskosten sind vom Bediensteten zu tragen.

(2) Der Telearbeitsplatz besteht aus dem häuslichen Arbeitsplatz und technischen Komponenten. Die technischen Komponenten bestehen aus dem geeigneten Internetzugang und geeigneter Hardware. Der Bedienstete stellt die in §5 Abs. 1 beschriebenen Komponenten zur Verfügung. Die technischen Komponenten der Hochschule werden im Regelfall über das Rechenzentrum bereitgestellt, dem Bediensteten funktionsbereit übergeben und durch diesen im häuslichen Arbeitszimmer in Betrieb genommen. In diesem Fall ist die Nutzung eigener Hardware und Software aus Datenschutz- und Versicherungsgründen nicht gestattet und der Bedienstete ist nicht zuständig für die Aktualisierung der Betriebssysteme, Anwendungen, Virenschutz und dergleichen. Veränderungen an der bereitgestellten Hard- und Software sind seitens des Bediensteten nicht zulässig.

(3) Insofern in Ausnahmefällen die Telearbeit mittels eigener Hardware des Bediensteten durchgeführt wird, trägt dieser die Verantwortung für die Aktualität des Betriebssystems, des Virenschutzes und der Firewall des Gerätes, welches zur Telearbeit verwendet werden soll. Diese Sachverhalte sind dem Rechenzentrum der HS Harz vor Aufnahme der Telearbeit schriftlich zu bestätigen und insbesondere die Aktualität des Betriebssystems, des Virenschutzes usw. regelmäßig geeignet nachzuweisen damit die Einhaltung der Datensicherheit und des Datenschutzes eingeschätzt werden kann. Im Zweifelsfall findet der vorherige Absatz beziehungsweise § 9 Absatz 3 dieser Dienstvereinbarung Anwendung.

(4) Das Rechenzentrum der HS Harz prüft die Eignung der Kommunikationsverbindung der Bediensteten für Telearbeit. Weiterhin werden alle nötigen Programme vom Rechenzentrum bereitgestellt.

(5) Die HS Harz trägt weder Kosten der Miete, Strom-, Heizungskosten oder sonstige Betriebskosten noch Kosten für Arbeitsmittel.

 

§ 6 Status der Bediensteten

(1) Der arbeits- bzw. beamtenrechtliche Status der Bediensteten wird durch das Ausüben von Telearbeit nicht verändert. Die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen, beamtenrechtlichen und dienstlichen Regelungen gelten weiter. Bedienstete, die an Telearbeit teilnehmen, sind Beschäftigte im Sinne des Personalvertretungsgesetztes LSA. Die Telearbeit gilt nicht als Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Die Bediensteten in Telearbeit dürfen in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Sie sind bei Maßnahmen der Personalentwicklung zu berücksichtigen und erhalten alle zur Durchführung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen. Der jeweilige Vorgesetzte achtet im Rahmen seiner Fürsorgepflichten darauf, dass der soziale Kontakt der Bediensteten in Telearbeit aufrechterhalten bleibt.

 

§ 7 Arbeitszeit/Zeiterfassung

(1) Die arbeits-/tarifvertraglich vereinbarte bzw. beamtenrechtlich festgelegte Arbeitszeit gilt weiter. Als Zeitrahmen für die Telearbeiten gelten die Arbeitszeiten aus der Dienstvereinbarung über Arbeitszeit. Die Leistung von Mehrstunden ist während der Telearbeit zu vermeiden. Wenn nötig, ist die Zustimmung des Fachvorgesetzten einzuholen.

(2) Die Zeiterfassung erfolgt am häuslichen Arbeitsplatz entsprechend der allgemein üblichen Regelung. Beginn, Pausen, Unterbrechungen und Ende der Arbeitszeit sind unmittelbar eigenständig vom Bediensteten im elektronischen Zeiterfassungsprogramm einzutragen. Das Vorwegerfassen von Arbeitszeit ist nicht zulässig. Der Fachvorgesetzte kontrolliert die Anwesenheit des Mitarbeiters am Telearbeitsplatz stichprobenartig.

(3) Fahrten zum Arbeitsplatz gelten nicht als Arbeitszeit, sie werden nicht erstattet, auch nicht bei ungeplanter Anwesenheit.

 

§ 8 Personalführung

(1) Der in Telearbeit zu erledigende Aufgabenbereich ist mit dem Fachvorgesetzten festzulegen. Qualität und Quantität der Erledigung der übertragenen Aufgaben sind regelmäßig von den Vorgesetzten zu kontrollieren und mit den Bediensteten auszuwerten.

(2) Wird Telearbeit in einem Bereich in Anspruch genommen, sollen sich die jeweiligen Leiter der Organisationseinheiten einer hausinternen Schulung unterziehen, in welcher Sie in den bei Telearbeit zu beachtenden Besonderheiten unterwiesen werden.

 

§ 9 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Einrichtung des häuslichen Arbeitsplatzes muss Gewähr für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie des IT-Sicherheit Grundschutzes nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für Bürger (www.bsi-fuer-buerger.de) bieten.

(2) Daten und Informationen sind am häuslichen Arbeitsplatz gegenüber Dritten so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang zu und ein unberechtigter Zugriff auf die Daten wirksam verhindert wird. Insbesondere ist zu beachten:

  • Dienstliche Unterlagen müssen in einem abschließbaren Schrank aufbewahrt werden
  • Die beruflich zur Verfügung gestellte IT-Ausstattung darf nicht privat genutzt werden
  • Das Betriebssystem ist mit einem Kennwort zu versehen
  • Berufliche E-Mails sind nicht auf private E-Mail-Postfächer weiterzuleiten
  • Wenn der Ehegatte, Kinder oder Dritte (beispielsweise in einer Wohngemeinschaft) auch im Haushalt leben, muss der Computer auch bei kurzzeitigem Verlassen gesperrt werden

(3) Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen wird die Telearbeit mit sofortiger Wirkung beendet. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

 

§ 10 Versicherungsschutz, Haftung

(1) Die Haftung der Bediensteten in Telearbeit, insbesondere für die von der HS Harz bereitgestellten Arbeitsmittel richtet sich nach den geltenden beamten- bzw. tarifvertraglichen Bestimmungen.

(2) Bei Arbeits- und Dienstunfällen am häuslichen Arbeitsplatz sowie Wegeunfällen zwischen häuslichem und behördlichem Arbeitsplatz haftet die Hochschule Harz nach den allgemeinen Regelungen. Die Haftung für Dienstunfälle am häuslichen Arbeitsplatz beschränkt sich nur auf Dienstunfälle, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausübung der Arbeit am Arbeitsplatz stehen.

(3) Schadensersatzansprüche Dritter, sofern sie ursächlich auf den häuslichen Arbeitsplatz zurückzuführen sind, übernimmt die Dienststelle nach den allgemeinen Regelungen.

 

§ 11 Haftungsbeschränkung

(1) Die Haftung des Bediensteten und der im Haushalt lebenden Familienangehörigen sowie Dritter für Schäden an den Arbeitsmitteln, der Arbeitsplatzausstattung und den Arbeitsunterlagen gegenüber der HS Harz ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die gesetzlichen und tariflichen Haftungsregelungen für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes finden weiterhin Anwendung.

 

§ 12 Inkrafttreten/Geltungsdauer

Diese Dienstvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung beider Parteien in Kraft und endet am 31.08.2021. Bis zum 31.07.2021 soll diese Dienstvereinbarung unter Beteiligung des Personalrates evaluiert werden.

 

§ 13 Geltung anderer Dienstvereinbarungen

Es gelten alle anderen Dienstvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß auch für die Bediensteten in Telearbeit.

 

§ 14 Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit der Vereinbarung wird nicht berührt von einer etwaigen Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen. Beide Parteien verpflichten sich für diesen Fall zu einer Neuregelung, die dem angestrebten Ziel entspricht.

 

Wernigerode, 30.07.2020

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Hochschulleitung HS Harz                                            Personalrat HS Harz

 

Ergänzung zu den Dienstvereinbarungen Telearbeit/ mobiles Arbeiten vom 09.03.2023 - Achtung: Änderung der Laufzeit bis zum 31.03.2023 -

Die Dienstvereinbarungen zur Telearbeit und zur Mobilen Arbeit vom 30.07.2020, letzte Änderung vom 30.05.2022, derzeit gültig bis zum 31.03.2023, werden im Einvernehmen mit dem Personalrat bis zum 31.03.2024 verlängert.

Wernigerode, den 09.03.2023

                                              

Kanzlerin                                                                   Personalrat

Dr. Angela Kunow                                                                                  

Antrag

1. Antrag für die Beantragung von Telearbeit     ► 2. Antrag  für die  Bewertung Arbeitsplatz

Um zeitnah eine Genehmigung erstellen zu können, reichen Sie bitte beide Antrage im Personaldezernat ein.