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Berufsbegleitendes Studium & Recht: Trotz Krankschreibung zum Seminar?

Hochschule Harz_ Studium und Recht_Prof Lammich
Darf man Samstag und Sonntag zum Studium, wenn man von Montag bis Freitag krank von der Arbeit befreit war? Das haben wir Prof. Dr. Klaus Lammich gefragt. Er lehrt an der Hochschule Harz u.a. Arbeitsrecht. Ganz einfach ist die Antwort nicht. Wäre ja auch zu schön gewesen. Hier ist seine Expertise:

Fortführung des berufsbegleitenden Studiums während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit

von Prof. Dr. Klaus Lammich, Hochschule Harz Wernigerode

Ein berufsbegleitendes Studium besteht in der Regel aus Selbstlernphasen und gelegentlichen Präsenzphasen (z.B. an Wochenenden) an der Hochschule, in denen Veranstaltungen besucht und Prüfungsleistungen erbracht werden müssen. Eine häufige praktische Fragestellung ist, ob der Arbeitnehmer, der unter der Woche krankgeschrieben ist, an den Präsenzwochenende teilnehmen und insoweit sein Studium fortführen darf. Für den Arbeitnehmer ist dies gelegentlich eine schwierige Abwägung, weil die Präsenzphasen häufig nur in größeren Zeitabständen angeboten werden und die Nichtteilnahme das Studium deshalb deutlich verzögern kann.

§ 3 Abs. 1 EntgeltFG sieht eine Verpflichtung des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für einen Zeitraum von bis zu sechs Wochen vor. Der Anspruch entsteht nach § 3 Abs. 3 EntgeltFG nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert ist, ohne dass ihn ein Verschulden trifft.

Unter Krankheit ist ein regelwidriger körperlicher oder geistiger Zustand zu verstehen. Arbeitsunfähig infolge Krankheit ist ein Arbeitnehmer, wenn er aufgrund dessen die vertraglich geschuldete Arbeit nicht oder nur unter der Gefahr erbringen kann, dass sich sein Zustand in absehbar naher Zeit verschlimmert. Nicht jede Krankheit führt automatisch zur Arbeitsunfähigkeit. Ob Arbeitsunfähigkeit vorliegt, hängt nicht nur von Art der Krankheit, sondern auch von der ausgeübten Tätigkeit ab.

Die Frage, was der Arbeitnehmer während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit machen darf, ohne seinen Lohnfortzahlungsanspruch zu gefährden, hängt vom Einzelfall ab. In jedem Fall muss sich der Arbeitnehmer so verhalten, dass seine Arbeitsfähigkeit baldmöglichst wiederhergestellt wird. Er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögert. Eine Verletzung dieser Pflicht kann eine Abmahnung als Vorstufe einer verhaltensbedingten Kündigung begründen. Im Einzelfall (z.B. bei wiederholtem Verstoß oder in besonders schwerwiegenden Fällen) kann der Pflichtverstoß sogar zu einer fristlosen Kündigung führen.

Konkret bedeutet dies, dass der Arbeitnehmer den ärztlichen Anweisungen Folge leisten muss. Hat also der Arzt Bettruhe verordnet, darf der Arbeitnehmer die Wohnung grundsätzlich nicht verlassen (außer für Arztbesuche oder dringend notwendige Einkäufe z.B von Lebensmitteln). Wenn der Arzt verfügt, dass der Arbeitnehmer sich schonen soll, müssen größere Belastungen vermieden werden. Es dürfen aber auch Spaziergänge gemacht und gegebenenfalls leichte sportliche Betätigungen ausgeübt werden, wenn diese geeignet sind, den Heilungsprozess zu fördern. Ob ein berufsbegleitendes Studium fortgeführt werden darf, hängt von der Art und Schwere der Krankheit und der konkreten Belastung durch das Studium im Einzelfall ab. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich durch besondere mit dem Studium verbundene Belastungen wie Ortswechsel, anstrengende Veranstaltungen und Prüfungen sowie Prüfungsvorbereitungen der Heilungsprozess zumindest verzögern kann. Insoweit ist Vorsicht geboten. In Zweifelsfällen sollte die Fortführung des Studiums während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit mit dem Arbeitgeber zu besprochen werden. Zu bedenken ist auch, dass der Arbeitgeber häufig den Grund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht kennt und insoweit wenig Verständnis haben wird, wenn er Kenntnis von der Teilnahme des Arbeitnehmers an Präsenzveranstaltungen erlangt.

Den Arbeitnehmer darf kein Verschulden an der Arbeitsunfähigkeit treffen. Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit durch ein unverständliches, leichtfertiges Verhalten des Arbeitnehmers versursacht worden ist bzw. ihm ein gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse gebotene Verhalten vorzuwerfen ist, dessen Folgen auf den Arbeitgeber abzuwälzen unbillig wäre (BAG, Urteil vom 11.3.87 – 5 AZR 739/85).

Der Arbeitnehmer ist nach § 5 Abs. 1 S. 1 EntgeltFG verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Grundsätzlich trifft den Arbeitnehmer die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit. In der Regel wird die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung genügen. Bei ernsthaften Zweifeln an der Richtigkeit des Attests muss der Arbeitnehmer weiteres Entlastungsmaterial vorlegen, um den vollen Beweis seiner Arbeitsunfähigkeit zu erbringen (Wörlen/Kokemoor, Arbeitsrecht, 12. Auflage 2017, Rdnr. 117).

Hingewiesen werden muss noch auf die Tatsache, dass eine vorgetäuschte Krankheit eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Fazit: Die Wahrnehmung von Präsenzphasen an der Hochschule im Rahmen eines berufsbegleitenden Studiums während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist mit Vorsicht zu handhaben. Als Konsequenzen drohen nicht nur der Verlust des Anspruchs auf Lohnfortzahlung, sondern unter Umständen sogar die Gefährdung des Bestands des Arbeitsverhältnisses.

Hintergrund:

Als Anbieter von berufsbegleitenden Studiengängen und Zertifikatslehrgängen setzt sich die Hochschule Harz regelmäßig mit verschiedenen Fragestellungen zum Thema akademische Weiterbildung auseinander. Sie wird dabei im Rahmen des Projekts „Wissenschaftliche Weiterbildung für KMU in Sachsen-Anhalt 2015 - 2017“ aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds und des Landes Sachsen-Anhalt gefördert.