kurzzeitige Arbeitsverhinderung
Damit auch Beschäftigte in einem solchen akuten Fall genügend Zeit finden, um eine Pflege zu organisieren und die pflegerische Versorgung sicher zu stellen, dürfen sie von Ihrem Arbeitsplatz bis zu zehn Arbeitstage fernbleiben.
Diese kurzzeitige Arbeitsverhinderung bedarf rechtlich keiner Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber.
Eine Verpflichtung zur Fortzahlung des Entgelts ergibt sich im Geltungsbereich des TV-L nur in den in § 29 Abs. 1 Buchst. e Doppelbuchst. aa - cc TV-L genannten Fällen. Eine darüberhinausgehende Entgeltfortzahlung kann nicht gewährt werden.
Während der Auszeit im Akutfall bzw. der sogenannten kurzzeitigen Arbeitsverhinderung haben Sie - begrenzt auf insgesamt zehn Arbeitstage - für eine pflegebedürftige Person, Anspruch auf ein Pflegeunterstützungsgeld. Dieses können Sie bei der Pflegeversicherung Ihres pflegebedürftigen Angehörigen beantragen.
Info: Lassen Sie sich zu den Auswirkungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf das Arbeitsverhältnis beraten!
► Pflegezeit -> bis zu 6 Monate
Ziel der Pflegezeit ist es den Beschäftigten zu ermöglichen, sich für eine begrenzte Zeitdauer ohne Entgeltfortzahlung von der Arbeit freistellen zu lassen oder in Teilzeit zu arbeiten, um pflegebedürftige Angehörige zu betreuen und zu versorgen.
Im Rahmen des Pflegezeitgesetzes haben Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf eine bis zu sechsmonatige teilweise oder vollständige Freistellung, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Ebenfalls besteht die Möglichkeit, sich bis zu drei Monaten ganz oder teilweise freistellen zu lassen, um nahe Angehörige in der letzten Lebensphase zu begleiten. Hierbei muss die Begleitung nicht in häuslicher Umgebung erfolgen, sodass die Unterbringung beispielsweise in einem Hospiz ebenfalls möglich ist.
Die Freistellung muss beim Arbeitgeber mit einer Frist von 10 Tagen angekündigt werden.
Info: Lassen Sie sich zu den Auswirkungen der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung auf das Arbeitsverhältnis beraten!
Familienpflegezeit -> bis zu 24 Monate
Mit der Familienpflegezeit können sich Beschäftigte bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen. Dieses Angebot wird unterbreitet, um die Vereinbarkeit der Pflege von nahen Angehörigen mit einer Berufstätigkeit zu vereinbaren.
Beschäftigte haben einen Anspruch auf teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 in häuslicher Umgebung pflegen oder minderjährige pflegebedürftige Angehörige betreuen.
Während der Familienpflegezeit genießt die oder der Beschäftigte Sonderkündigungsschutz.
Die Freistellung muss mit einer Frist von acht Wochen beim Arbeitgeber angekündigt werden.
Für den Übergang von der bis zu sechsmonatigen Pflegezeit zur Familienpflegezeit ist eine Ankündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
zinsloses Darlehen
Beschäftigte, die eine Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz oder dem Familienpflegezeitgesetz in Anspruch nehmen, können ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen, um den Lohnausfall abzufedern. Das Darlehen wird in monatlichen Raten ausgezahlt und deckt maximal die Hälfte des durch die Arbeitsreduzierung wegfallenden Nettogehalts ab.
Infos: Bundesamts für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben
Flexible Arbeitszeit
Eine wichtige Entlastung für pflegende Angehörige ist häufig eine flexiblere Arbeitszeit. Diese kann pflegende Angehörige entlasten, wenn Sie zum Beispiel einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Arztterminen begleiten müssen oder ähnliches.
Für Fragen wenden Sie ich an Ihre Personalsachbearbeiterin.
Das PflegeZG oder FPfZG enthalten keine besonderen Übertragungsfristen.
Daher gelten für die Befristung und den Verfall der Urlaubsansprüche die allgemeinen urlaubsrechtlichen Regelungen.
Yvonne Schrader (Nachname A-K)
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Eva Mühlenberg (Nachname (L-Z)
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