Hinweise im Krankheitsfall

Es ist zu unterscheiden zwischen Krank mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom Arzt und Krank ohne Krankenschein (KoK).

 

Ihr Dezernat für Personal, Organisation und Allgemeine Verwaltung
Stand: 09.06.2022

 

Krank mit einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) vom Arzt


Die Krankmeldung hat am ersten Arbeitstag telefonisch bis spätestens 9 Uhr bei dem/der Fachvorgesetzten bzw. im Personaldezernat zu erfolgen.

Zudem ist die/der Fachvorgesetzte von der/dem erkrankten Beschäftigten über die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit zu informieren. Das gilt auch bei jeder Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit.

Die AU im Original hat spätestens am dritten Arbeitstag im Dezernat Personal vorzuliegen. Eine rechtzeitige Zusendung per Post ist demnach erforderlich. Die AU kann vorab eingescannt per E-Mail an das Funktionspostfach Krankmeldung(at)hs-harz.de gesandt werden. Bitte geben Sie im Betreff die Organisationseinheit an, in der Sie tätig sind, um eine schnellere Zuordnung zu ermöglichen.

Die Hochschule ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.

Beispiel:
Krank mit AU von Montag bis Freitag (17.02. – 21.02.2020) mit Arztbesuch am Montag, 17.02.2020. Der/die Beschäftigte meldet sich am Montag, bis 9 Uhr telefonisch krank, geht zum Arzt und schickt den Original-AU am Montag zur Hochschule, zu Händen Dezernat Personal. Zur Fristwahrung sollte die AU dort spätestens am Mittwoch, dem 19.02.2020, eingehen. Zur Fristwahrung ist ein Mail-Scan möglich, ersetzt aber nicht die Einreichung des Originals.

Ausnahme:
Alle Auszubildenden der Hochschule Harz legen am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung dem Dezernat Personal Funktionspostfach Krankmeldung(at)hs-harz.de per Mail-Scan vor, das Original ist spätestens bis zum 3. Tag nachzureichen.

Krank ohne Krankenschein (KoK)

Krank ohne Krankenschein (KoK) - gesetzliche Grundlage ist das Entgeltfortzahlungsgesetz

Die Krankmeldung hat am ersten Arbeitstag telefonisch bis spätestens 9 Uhr bei dem/der Fachvorgesetzten bzw. im Personaldezernat zu erfolgen.

Die KoK-Tage sind im Nachgang per Formular „Arbeitszeit-Korrekturbeleg“ zu beantragen und von der/vom Fachvorgesetzten zur Kenntnis zu nehmen. Danach ist das Formular an das Dezernat Personal, Frau Wozniak hausintern weiterzuleiten. Dort erfolgt die Verbuchung in das Zeiterfassungssystem.

Beispiel:      Das geht nicht!
Krank ohne AU von Freitag bis Montag (14.02. – 17.02.2020)
Der/die Beschäftigte meldet sich am Freitag, bis 9 Uhr telefonisch krank, geht nicht zum Arzt und schickt das Formular „Arbeitszeitkorrekturbeleg“ am Dienstag, 18.02.2020, nach Kenntnisnahme vom Fachvorgesetzten an das Dezernat Personal.

Ausnahme:
Alle Auszubildenden der Hochschule Harz legen am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit die AU-Bescheinigung dem Dezernat Personal, insbes. Frau Wozniak per Mail-Scan vor. Das Original ist innerhalb von drei Tagen nachzureichen. Eine rechtzeitige Zusendung per Post ist demnach erforderlich.

Erkrankung während des Urlaubs

Auch bei einer Erkrankung während des Urlaubs informieren Sie bitte den/die Fachvorgesetzten über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich.

Die durch ärztliches Attest nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit werden nicht auf den Urlaub angerechnet, sondern nachgewährt. Hierfür ist die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erforderlich. Anderenfalls besteht kein Nachgewährungsanspruch.

Ausblick:

Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) voraussichtlich ab 01.01.2023

Mit Einführung der eAU ab 01.01.2023 wird der Arbeitgeber die Krankendaten elektronisch bei den gesetzlichen Krankenkassen abrufen. Die Pflicht des/der Beschäftigten, dem Arbeitgeber eine AU in Papierform vorzulegen, wird dann entfallen.

An der Notwendigkeit, die Erkrankung unverzüglich der/dem Fachvorgesetzten anzuzeigen, wird sich durch das neue Verfahren nichts ändern.

 

Für privat Versicherte (insbesondere für alle Beamt*innen) bleibt es beim gewohnten Verfahren.