Durch das Dritte Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften vom 1. Dezember 2021 (GBVl. LSA S. 550) wurden Ende Dezember 2021 von der Bezügestelle des Landes Nachzahlungen für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter, Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Familienzuschlag der Stufe 2 geleistet.
In der Bezügestelle sind viele Anfragen eingegangen, warum bei den Nachzahlungszeiträumen die beantragten Zeiträume vor dem Jahr des Eingangs des Antrages/des Widerspruchs nicht berücksichtigt wurden.
Das Ministerium für Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt und die Bezügestelle stellen in diesem Zusammenhang folgende Informationsblätter zur Verfügung, die universitätsintern heruntergeladen werden können:
Mit der Gesetzesänderung wird der bisherige Katalog des Nachweisgesetzes um zusätzliche Angaben erweitert (z.B. Arbeitszeit, Ruhepausen und Ruhezeiten, Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzung etc.). Relevant wird insbesondere die Pflicht zur Unterrichtung über das Kündigungsverfahren, das Schriftformerfordernis der Kündigung, die Fristen für die Kündigung und die Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage.
Deutliche Verkürzung der Fristen zur Übergabe der Niederschrift
Außerdem wird die Frist zur Übergabe der Niederschrift mit den wesentlichen Vertragsbedingungen bei Neueinstellungen wesentlich verkürzt: bestimmte Angaben sind bereits am ersten Tag erforderlich (Vertragsparteien, Höhe des Entgelts und Arbeitszeit). Weitere Angaben sind spätestens am 7. Kalendertag nach Beginn des Arbeitsverhältnisses erforderlich (z.B. Arbeitsort, Tätigkeitsbeschreibung, Dauer der Probezeit). Die übrigen Angaben sind dann nach einem Monat zu erteilen. Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen müssen künftig bereits an dem Tag mitgeteilt werden, an dem sie wirksam werden.