Mobiles Arbeiten

Geltungsbereich

-  für alle Projektbeschäftigten,

-  für das wissenschaftliche Personal,

-  für die Beschäftigten des Dezernates Kommunikation und Marketing und

-  bei Vorliegen kurzfristiger Bedarfe und nach Genehmigung durch den/die Fachvorgesetzte/n auch für die Beschäftigten des §1 (1) DV Telearbeit für maximal 3 Tage pro Monat.

Dienstvereinbarung über die Durchführung von mobiler Arbeit an der Hochschule Harz vom 30.07.2020

Dienstvereinbarung über die Durchführung von mobiler Arbeit an der Hochschule Harz

zwischen der Hochschulleitung der Hochschule Harz und dem Personalrat der Hochschule Harz

wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

Präambel

Durch die Entwicklung der informations- u. kommunikationstechnologischen Infrastruktur an der Hochschule Harz (nachfolgend nur HS Harz genannt) können Arbeitsprozesse dezentral und zeitautonom gestaltet werden. Diese Arbeitsform ist ein Bestandteil zur Entwicklung der HS Harz zu einer modernen effektiven wissenschaftsorientierten Hochschule. Ziel dieser Dienstvereinbarung ist es, das mobile Arbeiten als eine räumlich und zeitlich flexibilisierte Alternative zur bestehenden Form der Arbeitszeitgestaltung und Arbeitsorganisation zu ermöglichen.

Hochschulleitung und Personalrat vertrauen auf einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser Vereinbarung auf allen Ebenen.

§ 1 Allgemeine Grundsätze

(1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Projektbeschäftigten, für das wissenschaftliche Personal gemäß § 33a Abs. 1 Pkt. 2 HSG LSA in der Fassung vom 07.07.2020 sowie für die Beschäftigten des Dezernates Kommunikation und Marketing, die mobiles Arbeiten ausüben oder ausüben wollen; bei Vorliegen kurzfristiger Bedarfe nach Genehmigung durch den Fachvorgesetzten auch für die Beschäftigten des §1 (1) DV Telearbeit für maximal 3 Tage pro Monat. Sie werden nachfolgend zusammenfassend Beschäftigte genannt.

(2) Die Regeln dieser Dienstvereinbarung und alle Funktions-, Status- und sonstigen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

(3) Unter mobiler Arbeit ist die Erfüllung von arbeitsvertraglich geschuldeter Leistungen außerhalb der Dienststelle, an unterschiedlichen Orten zu verstehen.

(4) Das Beschäftigungsverhältnis bleibt in der bestehenden Form unberührt. Lediglich die Präsenzpflicht in der Dienststelle wird für die Dauer der Verlagerung des Arbeitsplatzes verändert. Mobiles Arbeiten wird alternierend ausgeübt, so dass die geschuldete Arbeitsleistung, entsprechend der getroffenen Vereinbarung, sowohl in der Dienststelle als auch außerhalb der Dienststelle erbracht werden kann.

(5) Der persönliche Büroarbeitsplatz in der Dienststelle bleibt während des mobilen Arbeitens erhalten, kann jedoch auch durch weitere Beschäftigte genutzt werden. Bei durchschnittlicher Anwesenheit in der Dienststelle von weniger als 17 Stunden und weniger als 3 Werktagen pro Woche besteht grundsätzlich kein Anspruch auf einen persönlichen Büroarbeitsplatz (Desksharing). 

(6) Die individuelle Gestaltung der mobilen Arbeit wird in einer schriftlichen Vereinbarung geregelt.

(7) Bei mobilem Arbeiten gilt für den Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht und Verantwortung für die Sicherheit und die Gesundheit der Beschäftigten. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet beim mobilem Arbeiten uneingeschränkt Anwendung.

(8) Die Dienstvereinbarung über die Durchführung von mobiler Arbeit basiert auf Freiwilligkeit. Sie unterliegt keinem Zwang des Abschlusses, weder von Seiten des Arbeitsgebers noch den des Arbeitsnehmers.

§ 2 Voraussetzungen

(1) Die Beschaffung von mobilen Endgeräten erfolgt nach betrieblichen Möglichkeiten, Erfordernissen und soweit Haushaltsmittel bzw. Projektmittel zur Verfügung stehen. Ein Anspruch auf Schaffung der Voraussetzungen für mobiles Arbeiten besteht nicht
(siehe §5). Über die Beschaffung der mobilen Endgeräte entscheidet bei Projektbeschäftigten der Projektverantwortliche, in anderen Fällen der Fachvorgesetzte.

(2) Mobiles Arbeiten kann nur genehmigt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Geeignetheit der Arbeitsaufgabe, insbesondere:

  • geringer Zugriff auf zentral gelagerte Arbeitsmittel (z.B. Akten),
  • aus dem Arbeitsprozess auslagerbare Aufgaben, ohne andere Abläufe zu beeinträchtigen,
  • Möglichkeiten der Erledigung ohne häufige persönliche Abstimmung mit Dritten,
  • keine Notwendigkeit der häufigen oder regelmäßigen Ad-hoc-Anwesenheit der Beschäftigten,
  • keine Aufgaben, die eine Mehrbelastung des Arbeitsumfeldes insbesondere der übrigen Beschäftigten der betroffenen, oder anderer Organisationseinheiten bedeutet,
  • zur Erledigung von Aufgaben mit definiertem Arbeitsergebnis

2. Persönliche Eignung des Beschäftigten und dienstliche Voraussetzungen

Der Beschäftigte muss persönlich geeignet sein. Die Feststellung der persönlichen Eignung erfolgt durch den Projektverantwortlichen/Fachvorgesetzten. Die persönliche Eignung wird u.a. an folgende Kriterien gemessen:

  • Ausreichende fachliche Erfahrung, um den Arbeitsbereich selbstständig bewältigen zu können;
  • Der Beschäftigte zeichnet sich durch ein hohes Maß an Eigenaktivität, Fähigkeit zum selbstständigen, verantwortungsbewussten und zuverlässigen Arbeiten ohne direkte Führung sowie zur dauerhaften Eigenmotivation und Selbstdisziplin aus.
  • ausreichendes Verständnis bezüglich den Erfordernissen zu Datensicherheit und Datenschutz.

§ 3 Zuständigkeit und Verfahren

(1) Der Antrag auf mobiles Arbeiten ist rechtzeitig vor Beginn auf dem Dienstweg an das Personaldezernat zu richten. Der Projektverantwortliche/Fachvorgesetzte entscheidet über Genehmigung oder Ablehnung des Antrages. Die Dienststelle stellt sicher, dass der Antrag innerhalb von vier Wochen bearbeitet wird.

(2) Der Beschäftigte versichert bei Antragstellung auf mobile Arbeit über die notwendige Ausstattung zur Verrichtung seiner arbeitsvertraglich geschuldeten Leistung unter Einhaltung von datenschutzrechtlichen und IT sicherheitsrelevanten Bedingungen gemäß § 8 dieser Ordnung zu verfügen (Anlage).

(3) Der Projektverantwortliche/Fachvorgesetzte dokumentiert die Bereitstellung von mobilen Endgeräten (Empfangsbekenntnis). Das Empfangsbekenntnis ist beim Projektverantwortlichen/Fachvorgesetzten bis zur Rückgabe aufzubewahren.

(4) Die Beschäftigten verpflichten sich, bei Bedarf (z. B. Wartung, Behebung von Störungen, Veränderungen der Hard- und Software) dem Arbeitgeber das mobile Endgerät zu übergeben. Ist der Bedarf regelmäßig und seitens des Rechenzentrums angezeigt (bspw. regelmäßiges Patchen der Geräte) so ist der Beschäftige verpflichtet das Endgerät regelmäßig dem Rechenzentrum vorzulegen.

(5) Im Fall der Ablehnung des Antrags ist der Personalrat – wenn nach dem Personalvertretungsgesetz des LSA zuständig - vor der endgültigen Entscheidung zu beteiligen. Das Personaldezernat benachrichtigt den Personalrat in diesem Fall unverzüglich.

§ 4 Dauer, Unterbrechung und Beendigung des mobilen Arbeitens

(1) Das mobile Arbeiten ist zu befristen. Die Befristung soll ein Jahr nicht überschreiten. Sie kann auf Antrag des Beschäftigten verlängert werden. Für Projektbeschäftigte soll die Genehmigung den Projektzeitraum umfassen.

(2) Die HS Harz ist berechtigt, das mobile Arbeiten jederzeit aus wichtigem Grund vorzeitig zu beenden bzw. zu unterbrechen. Ein wichtiger Grund ist insbesondere anzunehmen, wenn:

  • eine der in § 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist,
  • der Bedienstete gegen diese Dienstvereinbarung oder die darauf beruhende Individualvereinbarung verstoßen hat,
  • es die Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich macht, wie Abwesenheit anderer Bediensteter der Organisationseinheit.

(3) Der Projektverantwortliche/Fachvorgesetzte überwacht das mobile Arbeiten in seinem Zuständigkeitsbereich.

(4) Beim Desk-Sharing muss vorher eine Abstimmung mit dem Projektverantwortlichen/Fachvorgesetzten erfolgen.

(5) Mobile Arbeit endet zum vereinbarten Zeitpunkt oder automatisch mit der Beendigung des zugrundeliegenden Arbeitsverhältnisses.

§ 5 Mobile Endgeräte

(1) Die Beschäftigten verpflichten sich, einen Kommunikationsanschluss bereitzustellen (Telefon- und Internetanschluss), der die Einrichtung einer sicheren und geeigneten Kommunikationsverbindung zulässt. Um die Erreichbarkeit zu gewährleisten, ist das Diensttelefon an der HS Harz auf das private Telefon umzuleiten

Die infolge des mobilen Arbeitens anfallenden Kommunikationskosten sind, mit Ausnahme der Rufumleitungskosten vom Dienst- auf das Privattelefon vom Beschäftigten zu tragen.

(2) Insofern in Ausnahmefällen das mobile Arbeiten mittels privater Hardware des Beschäftigten durchgeführt wird, trägt dieser die Verantwortung für die Aktualität des Betriebssystems, des Virenschutzes und der Firewall des Gerätes, welches zur mobilen Arbeit verwendet werden soll. Diese Sachverhalte sind dem Rechenzentrum der HS Harz vor Aufnahme der mobilen Arbeit schriftlich zu bestätigen und insbesondere die Aktualität des Betriebssystems, des Virenschutzes usw. regelmäßig geeignet nachzuweisen damit die Einhaltung der Datensicherheit und des Datenschutzes eingeschätzt werden kann. Im Zweifelsfall findet § 8 Absatz 3 dieser Dienstvereinbarung Anwendung.

(3) Der Beschäftige ist verantwortlich für die Einrichtung/Pflege von notwendigen Applikationen und/oder der Einrichtung der Anbindung an das Hochschulnetz auf seinem privaten Gerät, eine Unterstützung seitens des Rechenzentrums wird nicht geleistet.

(4) Es werden alle nötigen Programme vom Rechenzentrum bzw. Projektverantwortlichen bereitgestellt.

(5) Die HS Harz oder der Drittmittelgeber trägt weder Kosten der Miete, Strom-, Heizungskosten oder sonstige Betriebskosten noch Kosten für Arbeitsmittel.

§ 6 Status der Beschäftigten

Der arbeitsrechtliche Status der Beschäftigten wird durch das Ausüben von mobilen Arbeiten nicht verändert. Die arbeitsvertraglichen, tarifvertraglichen und dienstlichen Regelungen gelten weiter. Das mobile Arbeiten gilt nicht als Heimarbeit im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Die Beschäftigten dürfen in ihrer beruflichen Entwicklung nicht benachteiligt werden. Sie sind bei Maßnahmen der Personalentwicklung zu berücksichtigen und erhalten alle zur Durchführung ihrer Tätigkeit notwendigen Informationen. Der jeweilige Fachvorgesetzte achtet im Rahmen seiner Fürsorgepflichten darauf, dass der soziale Kontakt der Beschäftigten im mobilen Arbeiten aufrechterhalten bleibt. Dienstbesprechungen sind möglichst so zu organisieren, dass alle Beschäftigten Gelegenheit haben, an ihnen teilzunehmen.

§ 7 Organisation

(1) Das Arbeitszeitgesetz findet uneingeschränkt Anwendung, ferner gilt die Dienstvereinbarung über die Arbeitszeit, lediglich die Art der Erfassung der Arbeitszeit wird verändert. Der Fachvorgesetzte/Projektverantwortliche kann entscheiden, ob die Erfassung der Arbeitszeit mit Hilfe einer Excel Tabelle oder mit dem Zeiterfassungs-programm der HS Harz erfolgen soll. Der Beschäftigte kann die Erfassung der Arbeitszeit durch das Zeiterfassungsprogramm der HS Harz verlangen.

(2) Die Leistung von Mehrstunden ist während der mobilen Arbeit zu vermeiden und bedarf der vorherigen Zustimmung des Projektverantwortlichen/Fachvorgesetzten.

(3) Fahrkosten zum betrieblichen Arbeitsplatz werden nicht erstattet, auch nicht bei ungeplanter Anwesenheit.

§ 8 Datenschutz und Datensicherheit

(1) Die Möglichkeit für das mobile Arbeiten muss Gewähr für die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen sowie des IT-Sicherheit Grundschutzes nach den Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für Bürger (www.bsi-fuer-buerger.de) bieten.

(2) Daten und Informationen sind gegenüber Dritten so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang zu und ein unberechtigter Zugriff auf die Daten wirksam verhindert wird. Insbesondere ist zu beachten:

  • Dienstliche Unterlagen müssen in einem abschließbaren Schrank aufbewahrt werden
  • Die beruflich zur Verfügung gestellten mobilen Endgeräte dürfen nicht privat genutzt werden
  • Das Betriebssystem ist mit einem Kennwort zu versehen
  • Berufliche E-Mails sind nicht auf private E-Mail-Postfächer weiterzuleiten
  • Bei Nichtnutzung des mobilen Endgerätes muss dies gesperrt werden

(3) Bei Verstößen gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen wird das mobile Arbeiten mit sofortiger Wirkung beendet. Darüberhinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben hiervon unberührt.

§ 9 Haftung

(1) Die Haftung des Beschäftigten für Schäden an den mobilen Endgeräten und den Arbeitsunterlagen gegenüber der HS Harz ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Die gesetzlichen und tariflichen Haftungsregelungen für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes finden weiterhin Anwendung.

(2) Schäden durch Dritte können nicht übernommen werden.

(3) Eine Haftung für Schäden an privaten Endgeräten wird durch die Hochschule nicht übernommen.

§ 10 Inkrafttreten/Geltungsdauer

Diese Dienstvereinbarung tritt mit Unterzeichnung in Kraft und endet am 31.08.2021. Bis zum 31.07.2021 soll diese Dienstvereinbarung unter Beteiligung des Personalrates evaluiert werden.

§ 11 Geltung anderer Dienstvereinbarungen

Es gelten alle anderen Dienstvereinbarungen in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß auch für die Beschäftigten während der mobilen Arbeit.

§ 12 Salvatorische Klausel

Die Wirksamkeit der Vereinbarung wird nicht berührt von einer etwaigen Nichtigkeit einzelner Vertragsbestimmungen. Beide Parteien verpflichten sich für diesen Fall zu einer Neuregelung, die dem angestrebten Ziel entspricht.

 

Wernigerode, 30.07.2020

 

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  Hochschulleitung HS Harz                                                    Personalrat HS Harz

 

 

 

Ergänzung zu den Dienstvereinbarungen Telearbeit/ mobiles Arbeiten vom 09.03.2023 - Achtung: Änderung der Laufzeit bis zum 31.03.2024 -

Die Dienstvereinbarungen zur Telearbeit und zur Mobilen Arbeit vom 30.07.2020, letzte Änderung vom 30.05.2022, derzeit gültig bis zum 31.03.2023, werden im Einvernehmen mit dem Personalrat bis zum 31.03.2024 verlängert.

Wernigerode, den 09.03.2023

                                              

Kanzlerin                                                                   Personalrat

Dr. Angela Kunow                                                                                  

                  

Antrag auf mobiles Arbeiten

Der Antrag ist hier aufrufbar.