gesetzliche Grundlage § 3 TV-L

§ 3 Absatz 4 in der Fassung des § 40 Nr. 2 TV-L

Nebentätigkeiten haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst kann eine Ablieferungspflicht nach den Bestimmungen, die beim Arbeitgeber gelten, zur Auflage gemacht werden (§ 3 Absatz 4 in der Fassung des § 40 Nr. 2 TV-L).

 

Ablauf Anzeigeverfahren

Die Anzeige ist rechtzeitig, mindestens einen Monat vor der Aufnahme der Nebentätigkeit auf dem Dienstweg (über den Dekan, die Dekanin, den Dezernenten, die Dezernentin) mit allen erforderlichen Angaben und Unterlagen an das Personaldezernat zu senden.

Hinweise Nebentätigkeiten

Eine Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, bei der die/der Beschäftigte außerhalb des Hauptarbeitsverhältnisses ihre oder seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt.

Beschäftigte an einer Hochschule müssen entgeltliche wie auch unentgeltliche Nebentätigkeiten anzeigen.

Die Hochschule kann die angezeigte Nebentätigkeit mit Auflagen versehen oder ganz untersagen, wenn diese die arbeitsvertraglichen Pflichten der oder des jeweiligen Beschäftigten oder berechtigte Interessen der Hochschule beeinträchtigt. Dabei kommt es weder auf die Art des Vertrages (üblicherweise als Dienst-, Werk- oder Arbeitsvertrag) noch auf die Rechtsform (als Selbstständige/r oder Arbeitnehmer/in) an.

Es wird davon ausgegangen, dass das mit der Hochschule Harz bestehende Arbeitsverhältnis das Hauptarbeitsverhältnis darstellt, unabhängig davon, ob die angezeigte „Nebentätigkeit“ einen zeitlich höheren Anteil einnimmt oder höher vergütet wird.

Wie hoch die Vergütung der Nebentätigkeit ist, ist unerheblich.

Prüfung, Untersagung, Ablieferungspflicht

Der Arbeitgeber kann eine Nebentätigkeit dann untersagen, wenn deren Ausübung geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder (andere) berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen.

Eine solche Beeinträchtigung ist insbesondere in folgenden Fällen anzunehmen:

  • die Überschreitung der Höchstarbeitszeit in der Summe aller Tätigkeiten von insgesamt 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt (eines Kalendermonats) oder mehr als 60 Stunden in einer Woche (§ 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)),
  • sonstiger Verstoß gegen das ArbZG, einschließlich der Ruhezeiten von 11 Stunden (§ 5 ArbZG),
  • die Ausübung der Nebentätigkeit während des Erholungsurlaubs,
  • die Ausübung der Nebentätigkeit während der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit,
  • die Ausübung von „Schwarzarbeit“,
  •  eine mögliche Konkurrenztätigkeit zum Hochschule oder
  • wenn die Ausübung geeignet ist, das Ansehen der Hochschule zu schädigen.

Die Nebentätigkeit ist grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit auszuüben. Wird die Nebentätigkeit während dieser ausgeübt, ist dies gesondert zu begründen und zu erklären in welcher Form die Zeit nachgeleistet wird.

Hinsichtlich der Untersagung von Nebentätigkeiten sowie der Ablieferungspflicht gelten sinngemäß §§ 2, 7 sowie 9, 10, der Verordnung über die Nebentätigkeiten der Beamten im Land Sachsen-Anhalt (NVO-LSA) vom 25. November 2014 

Geltungsdauer der Anzeige einer Nebentätigkeit

Die Ausübung einer Nebentätigkeit wird für den in der Eingangsbestätigung genannten Zeitraum bestätigt. Bei unbefristet ausgeübten Nebentätigkeiten bis zum Ende des Arbeitsverhältnis. Soll die Nebentätigkeit über den bestätigten Zeitraum hinaus fortgesetzt werden, ist eine neue Anzeige der Nebentätigkeit erforderlich.

mögliche Auflagen

Auflagen werden z.B. erteilt:

  • für zu erbringende Nachweise,
  • die Erbringung eines Nachweises über nachgeleistete Arbeitszeit, falls die Nebentätigkeit innerhalb der Arbeitszeit ausgeübt wird,
  • Ablieferung der Vergütung,
  • Entgeltzahlung für die Inanspruchnahme von Ressourcen des Dienstherrn.

ehrenamtliche Tätigkeit

Ehrenamtliche Tätigkeiten zählen ebenfalls zu den Nebentätigkeiten im Sinne des TV-L. Ausgenommen davon sind reine Freizeitgestaltungen.

Nebentätigkeiten während der Elternzeit

Eltern dürfen während der Elternzeit bis zu 30 Stunden pro Woche arbeiten. Wollen sie dies nicht bei der Hochschule Harz un, müssen sie  um Erlaubnis zur Nebentätigkeit bitten. Es gilt § 15 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz.