Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts

Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts

Neuverträge:

Ab dem 01.08.2022 sind die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden. Da bereits in den bestehenden Arbeitsverträgen bzw. Niederschriften die überwiegenden Pflichtangaben ohnehin schon ausgewiesen werden, beschränken sich die Anpassungen der Arbeitsverträge bzw. Niederschriften auf nachfolgende Angaben:

  • zur Erbringung der Arbeitsleistung. Soweit eine von der regelmäßigen Verteilung abweichende Anzahl von Arbeitstagen je Kalenderwoche vereinbart werden soll, sind entweder die konkreten Wochentage der Arbeitsleistung oder die Anzahl der Arbeitstage pro Woche einzutragen.
  • zu Fristen zur Erhebung der Kündigungsschutzklage und dass die Kündigung der Schriftform bedarf,
  • der Probezeit, wobei die Länge der Probezeit im Verhältnis zu der erwarteten Dauer der Befristung und der Art der Tätigkeit vereinbart wird,
  • zur betrieblichen Altersvorsorge.

Änderungsverträge:

Alle Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sind dem Beschäftigten spätestens am Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen.

 

Verträge, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden:

Beschäftigte können ebenfalls ab dem 01.08.2022 die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 schriftlich beim Personaldezernat beantragen.