Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts
Neuverträge:
Ab dem 01.08.2022 sind die Vorschriften des Gesetzes anzuwenden. Da bereits in den bestehenden Arbeitsverträgen bzw. Niederschriften die überwiegenden Pflichtangaben ohnehin schon ausgewiesen werden, beschränken sich die Anpassungen der Arbeitsverträge bzw. Niederschriften auf nachfolgende Angaben:
Änderungsverträge:
Alle Änderungen wesentlicher Vertragsbedingungen sind dem Beschäftigten spätestens am Tag, an dem sie wirksam werden, schriftlich mitzuteilen.
Verträge, die vor dem 01.08.2022 geschlossen wurden:
Beschäftigte können ebenfalls ab dem 01.08.2022 die Niederschrift mit den Angaben nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 10 schriftlich beim Personaldezernat beantragen.