Allgemeine Hinweise
Die nachfolgenden Hinweise sollen dazu dienen, dem wissenschaftlichen Personal der Hochschule Harz erste Fragen zum Thema Nebentätig-
keitsrecht zu beantworten.
Eine beabsichtigte Nebentätigkeit ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig gegenüber dem/der Dekan*in.
Die Anzeige besteht vor allem darin, über eine beabsichtigte Nebentätigkeit hinsichtlich Art und Umfang zu informieren.
Alleinig, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das dienstliche Interesse (nähere Erläuterungen siehe unten) zu beeinträchtigen, steht die Durch-
führung der Nebentätigkeit unter einem Erlaubnis- bzw. Verbotsvorbehalt.
Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung des LSA gilt für:
Rechtsgrundlagen
Anzeige oder Genehmigung?
Die Ausübung von NT bedarf keiner vorherigen Genehmigung, sie ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig.
Die Anzeige muss rechtzeitig – mindestens sechs Wochen - vor Aufnahme der Nebentätigkeit der/dem Dekan*in vorliegen.
Der/die Dekan*in kann sich zur Prüfung der Anzeige die Expertise des Personaldezernates einholen.
Die Anzeige kann hier hochgeladen werden.
Prüfungsrelevante Angaben für die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten:
- Art, Umfang und Dauer der NT
- dem/die Auftraggeber*in sowie die voraussichtliche Höhe des Ent-gelts und der geldwerten Vorteile,
- die zeitliche Beanspruchung durch alle bisher von der/dem Anzei-genden ausgeübten NT,
- sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher In-teressen im Sinne des § 76 des Landesbeamtengesetzes führen können, und
- die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn
Nebentätigkeitsanzeigen, die diese Angaben nicht enthalten, können nicht bearbeitet werden!
Nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten, sogenannte “freie“ Tätigkeiten
Zu den nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten zählen vor allem:
vorausgesetzt, sie werden für ein Entgelt von nicht mehr als insgesamt 500 Euro monatlich ausgeübt.
Achtung: Sie erhalten Relevanz, wenn weitere Nebentätigkeiten hinzukommen.
Anzeigepflichtig, aber die Prüfung einer eventuellen Untersagung durch die Beschäftigten des Personaldezernates entfällt,
da bei den nachfolgenden Tätigkeiten das dienstliche Interesse grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird:
Untersagung der Nebentätigkeit bzw. Erteilung von Auflagen
Der/die Dekan*in kann NT untersagen oder mit Auflagen versehen, Vorausgesetzt, das dienstliche Interesse wird durch die Ausübung der NT beeinträchtigt (Verbotsvorbehalt).
Beeinträchtigungen des dienstlichen Interesses, z. B. wenn die Nebentätigkeit:
Für Professor*innen gilt nachfolgende abweichende Regelung:
Eine Beinträchtigung liegt vor, wenn die NT‘en den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstages wöchentlich übersteigen. Ausnahme: In der vorlesungs-, unterrichts- und prüfungsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird.
Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten, die auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden.
Wenn auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit durchgeführt wird,
kann es zu einer Ablieferungspflicht für erzielte Entgelte aus dieser Nebentätigkeit kommen, sobald eine bestimmte Summe im Kalenderjahr überschritten wird.
Die Überschreitung nachfolgender Beträge führt zur Ablieferungspflicht gegenüber dem Dienstherrn:
Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten auf Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten:
Eine Ablieferungspflicht für Entgelte aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht für:
Meldepflicht der Vergütungen
Die/der Anzeigende hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres (spätestens zum 28.02 des Folgejahres) der/dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 NTVO vorzulegen, wenn diese in ihrer Summe dem oben festgelegten Betrag übersteigen.
Die Meldung der Vergütung ersetzt nicht die Anzeige einer Nebentätigkeit. Sie ersetzt auch nicht die Meldung der eingenommenen Vergütung zur Berechnung des Nutzungsentgeltes bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule Harz.
Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material, Erhebung von Nutzungsentgelt
Jede Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule Harz zur Ausübung der Nebentätigkeit
ist vorher von dem/der Dekan*in zwingend zu genehmigen.
In jedem Fall ist die Inanspruchnahme von Art, Umfang, Dauer rechtzeitig vor Beginn zu beantragen.
Für die Nutzung wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Die Bemessung des Nutzungsentgelts erfolgt pauschaliert und beträgt im Regelfall: