Allgemeine Hinweise

Allgemeine Hinweise

Die nachfolgenden Hinweise sollen dazu dienen, dem wissenschaftlichen Personal der Hochschule Harz erste Fragen zum Thema Nebentätig-
keitsrecht zu beantworten.
Eine beabsichtigte Nebentätigkeit ist grundsätzlich nur anzeigepflichtig gegenüber dem/der Dekan*in.
Die Anzeige besteht vor allem darin, über eine beabsichtigte Nebentätigkeit hinsichtlich Art und Umfang zu informieren.

Alleinig, wenn die Nebentätigkeit geeignet ist, das dienstliche Interesse (nähere Erläuterungen siehe unten) zu beeinträchtigen, steht die Durch-
führung der Nebentätigkeit unter einem Erlaubnis- bzw. Verbotsvorbehalt.

Geltungsbereich

Die Hochschulnebentätigkeitsverordnung des LSA gilt für:

  • Professor*innen
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen
  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen

  • Hochschulnebentätigkeitsverordnung LSA vom 4.9.2021 (GVBl. LSA 2021, S. 478, 506) 
  • §§ 33a Abs. 1, 45, 50, 116 Hochschulgesetz LSA in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.7.2021 (GVBl. LSA 2021, S. 368)
  • § 73 – 81 Landesbeamtengesetz LSA vom 15.12.2009 (GVBl. LSA 2009, S. 648), zuletzt geändert Artikel 6 des Gesetzes vom 7.7.2020 (GVBl. LSA S. 372)
  • Nebentätigkeitsverordnung LSA vom 25.11.2014 (GVBl. LSA 2014, S. 456, 463)

Anzeige oder Genehmigung?

Anzeige oder Genehmigung?

Die Ausübung von NT bedarf keiner vorherigen Genehmigung, sie ist genehmigungsfrei, aber anzeigepflichtig.

Die Anzeige muss rechtzeitig – mindestens sechs Wochen - vor Aufnahme der Nebentätigkeit der/dem Dekan*in vorliegen.

Der/die Dekan*in kann sich zur Prüfung der Anzeige die Expertise des Personaldezernates einholen.

Die Anzeige kann hier hochgeladen werden.

Prüfungsrelevante Angaben für die Anzeige

Prüfungsrelevante Angaben für die Anzeige beabsichtigter Nebentätigkeiten:

- Art, Umfang und Dauer der NT
- dem/die Auftraggeber*in sowie die voraussichtliche Höhe des Ent-gelts und der geldwerten Vorteile,
- die zeitliche Beanspruchung durch alle bisher von der/dem Anzei-genden ausgeübten NT,
- sonstige Tatsachen, die zu einer Beeinträchtigung dienstlicher In-teressen im Sinne des § 76 des Landesbeamtengesetzes führen können, und
- die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn


Nebentätigkeitsanzeigen, die diese Angaben nicht enthalten, können nicht bearbeitet werden!

Nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten

Nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten, sogenannte “freie“ Tätigkeiten

Zu den nicht anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten zählen vor allem:

  •  die wissenschaftlichen Tätigkeiten,
  • die künstlerischen Tätigkeiten,
  • die Vortragstätigkeiten
  • sowie selbstständige Gutachtertätigkeiten (wenn sie mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängen),

vorausgesetzt, sie werden für ein Entgelt von nicht mehr als insgesamt 500 Euro monatlich ausgeübt.

Achtung: Sie erhalten Relevanz, wenn weitere Nebentätigkeiten hinzukommen.

 

Anzeigepflichtig, dienstliches Interesse wird nicht beeinträchtigt:

Anzeigepflichtig, aber die Prüfung einer eventuellen Untersagung durch die Beschäftigten des Personaldezernates entfällt,

da bei den nachfolgenden Tätigkeiten das dienstliche Interesse grundsätzlich nicht beeinträchtigt wird:

  • schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten,
  • Vortragstätigkeiten,
  • die Herausgabe und die Schriftleitung wissenschaftlicher Veröffentlichungen,
  • selbstständige Gutachtertätigkeiten, die mit den Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängen.

 

Untersagung der Nebentätigkeit bzw. Erteilung von Auflagen

Untersagung der Nebentätigkeit bzw. Erteilung von Auflagen

Der/die Dekan*in kann NT untersagen oder mit Auflagen versehen, Vorausgesetzt, das dienstliche Interesse wird durch die Ausübung der NT beeinträchtigt (Verbotsvorbehalt).

Beeinträchtigungen des dienstlichen Interesses, z. B. wenn die Nebentätigkeit:

  • die/den Anzeigepflichtigen in einen Widerstreit mit den dienstlichen Pflichten bringen kann,
  • in einer Angelegenheit ausgeübt wird, in der die Hochschule tätig wird oder tätig werden kann (Ausnahme siehe Weiterbildung),
  • die Unparteilichkeit oder Unbefangenheit bei der dienstlichen Tätigkeit beeinflussen kann,
  • zu einer wesentlichen Einschränkung der künftigen dienstlichen Verwendbarkeit führen oder
  • dem Ansehen der Hochschule abträglich sein kann
  • die zeitliche Inanspruchnahme nach Art und Umfang die Arbeitskraft so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Pflichten behindert werden, die Annahme liegt vor, wenn wissenschaftliche Mitarbeiter*innen, sowie LfbA’en mehr als 1/5 der wöchentlichen AZ für die NT aufwenden             

Für Professor*innen gilt nachfolgende abweichende Regelung:

Eine Beinträchtigung liegt vor, wenn die NT‘en den zeitlichen Umfang der Dienstaufgaben eines durchschnittlichen individuellen Arbeitstages wöchentlich übersteigen. Ausnahme: In der vorlesungs-, unterrichts- und prüfungsfreien Zeit sind Ausnahmen von dieser Begrenzung zulässig, soweit dadurch die ordnungsgemäße Wahrnehmung der dienstlichen Pflichten nicht beeinträchtigt wird.

Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten, die auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden

Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten, die auf Veranlassung des Dienstvorgesetzten durchgeführt werden.

Wenn auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten eine Nebentätigkeit durchgeführt wird,

kann es zu einer Ablieferungspflicht für erzielte Entgelte aus dieser Nebentätigkeit kommen, sobald eine bestimmte Summe im Kalenderjahr überschritten wird.

Die Überschreitung nachfolgender Beträge führt zur Ablieferungspflicht gegenüber dem Dienstherrn:

  • Professor*innen
  • aa) C2/C3, W1/W2                                       6.000€
  • ab) C4 und W3                                             7.000€
  • Wissenschaftliche Mitarbeiter*innen          6.000€
  • Lehrkräfte für besondere Aufgaben            6.000€

Ausnahmen von der Ablieferungspflicht

Ausnahmen von der Ablieferungspflicht für Nebentätigkeiten auf Veranlassung der/des Dienstvorgesetzten:

Eine Ablieferungspflicht für Entgelte aus Nebentätigkeiten im Sinne des § 74 des Landesbeamtengesetzes besteht nicht für:

  • Lehr-, Unterrichts-, Prüfungs- oder Vortragstätigkeiten,
  • schriftstellerische, wissenschaftliche oder künstlerische Tätigkeiten,
  • Tätigkeiten als gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich bestellte Sachverständige,
  • Tätigkeiten auf dem Gebiet der wissenschaftlichen, der anwendungsbezogenen oder der künstlerischen Forschung,
  • eine mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeit,
  • Arbeitnehmererfindungen,
  • Tätigkeiten, die ausschließlich während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge ausgeübt werden,
  • Tätigkeiten als Rechtsvertreter*in für eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
  • Tätigkeiten im Wissenschaftsmanagement, insbesondere geschäftsführende oder administrative Tätigkeiten bei von Bund und Ländern finanzierten überregionalen Wissenschaftsorganisationen und ihren Forschungs- und Bildungseinrichtungen,
  • Lehrtätigkeiten im Bereich des weiterbildenden Studiums, wenn diese über die dienstlich festgelegte und auch erbrachte Lehrverpflichtung hinausgeht und nicht mit einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung verbunden ist. Dies gilt auch für Tätigkeiten im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 3 NTVO (in begründeten Fällen auch konzeptionelle Aufgaben).

Meldepflicht der Vergütungen

Meldepflicht der Vergütungen

Die/der Anzeigende hat unverzüglich nach Ablauf eines jeden Kalenderjahres (spätestens zum 28.02 des Folgejahres) der/dem Dienstvorgesetzten eine Abrechnung über die ihm zugeflossenen Vergütungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 NTVO vorzulegen, wenn diese in ihrer Summe dem oben festgelegten Betrag übersteigen.

Die Meldung der Vergütung ersetzt nicht die Anzeige einer Nebentätigkeit. Sie ersetzt auch nicht die Meldung der eingenommenen Vergütung zur Berechnung des Nutzungsentgeltes bei Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule Harz.

Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material, Erhebung von Nutzungsentgelt

Genehmigung der Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material, Erhebung von Nutzungsentgelt

Jede Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material der Hochschule Harz zur Ausübung der Nebentätigkeit

ist vorher von dem/der Dekan*in zwingend zu genehmigen.

In jedem Fall ist die Inanspruchnahme von Art, Umfang, Dauer rechtzeitig vor Beginn zu beantragen.

Für die Nutzung wird ein Nutzungsentgelt erhoben. Die Bemessung des Nutzungsentgelts erfolgt pauschaliert und beträgt im Regelfall:

  • 10% für die Inanspruchnahme von Personal und
  • je 5 % für die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Material