Rechtliche Rahmenbedingungen

Studierende, die unterschiedliche Hilfstätigkeiten in der Forschung wahrnehmen, sind als studentische Hilfskräfte (stud HK) oder wissenschaftliche Hilfskräfte (wiss HK) zu beschäftigen.

Auf sie finden die Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes (WissZeitVG) Anwendung.

Für die Beschäftigung von studentischen/ wissenschaftlichen Hilfskräften gelten darüber hinaus:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
  • Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
  • Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Tarifeinigung vom 09.12.2023
  • Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt, insbesondere § 51 (HSG LSA)

Einstellungsvoraussetzungen

Studentische Hilfskräfte (studHK) müssen an einer deutschen Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sein, der zu einem ersten oder weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt. Die Beschäftigung ist auch während eines Urlaubssemesters möglich, sofern die Hilfskraft weiterhin eingeschrieben ist.

Studierende ohne Hochschulabschluss können nach einem Studium von mindestens zwei Semestern als studentische Hilfskraft beschäftigt werden. Falls in einem Einzelfall besondere Gründe vorliegen, die eine Einstellung einer bzw. eines Studierenden im ersten oder zweiten Fachsemester dennoch zulassen sollten (z. B. bereits erworbene fachspezifische Kenntnisse im Rahmen eines vorherigen Studiums, einer Berufsausbildung oder eines Praktikums), so ist dies im Einstellungsantrag zu bestätigen.

Wer als wissenschaftliche Hilfskraft (wissHK) beschäftigt werden will, muss ein abgeschlossenes Bachelorstudium nachweisen und an einer deutschen Hochschule in einem Studiengang immatrikuliert sein, der zu einem weiteren berufsqualifizierenden Hochschulabschluss führt.

Bei bereits bestehenden anderen studentischen Beschäftigungen oder Werkstudentenverträgen muss geprüft werden, ob eine Einstellung möglich ist. Die maximale wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden bzw. 80 Stunden im Monat darf für alle Arbeitsverhältsnisse zusammen, nicht überschritten werden.

Aufgabenübertragung

Studentische Hilfskräfte dürfen ausschließlich Hilfstätigkeiten im Bereich von Lehre und Forschung ausüben.

Hierunter fallen insbesondere folgende unterstützende wissenschaftliche Dienstleistungen:

  • Mithilfe bei der organisatorischen und technischen Vorbereitung und Durchführung des Lehr- und Forschungsbetriebs,
  • Mithilfe bei der Sammlung und Dokumentation von Forschungsergebnissen,
  • Mithilfe bei der Wartung und Ausgabe von Geräten,
  • Mithilfe bei der Erstellung und Beschaffung von Bibliographien und Literaturlisten,
  • Mithilfe bei statistischen und Rechenarbeiten und der Anfertigung von Tabellen und Schaubildern,
  • Unterstützung von Studierenden und studentischen Arbeitsgruppen als Tutorin bzw. Tutor, vorausgesetzt, die studentische Hilfskraft hat die betreffende Zwischen-, Vor- oder Modulprüfung erfolgreich abgelegt.

Studentischen Hilfskräften können in begrenztem Umfang auch zusätzlich anfallende Aushilfstätigkeiten im Verwaltungs-, Bibliotheks- und technischen Bereich übertragen werden. Die o. g. Aufgaben müssen jedoch insgesamt überwiegen und den Charakter der Gesamttätigkeit prägen.

Wissenschaftlichen Hilfskräften können insbesondere folgende wissenschaftliche Dienstleistungen übertragen werden:

  • organisatorische Unterstützung bei der Vorbereitung von Lehrveranstaltungen,
  • Mitwirkung bei der Anfertigung, beim Ordnen und Sichten von Unterrichtsmaterialen,
  • forschungsvorbereitende Aufgaben, z.B. Sichtung und Aufbereitung von Literatur, Sammeln und Dokumentieren von Forschungsergebnissen,
  • Wartung und Ausgabe von wissenschaftlichen Geräten,
  • Mitarbeit bei der Ausarbeitung von Bedienungsanleitungen für komplizierte wissenschaftliche Geräte,
  • Erstellen von Bibliographien und Literaturlisten, Katalogisierung von Neuanschaffungen,
  • Mitwirkung bei der Studienberatung,
  • Unterstützung von Studierenden und studentischen Arbeitsgruppen als Tutorin bzw. Tutor.

Die Tätigkeiten der wissenschaftlichen Hilfskräfte können in begrenztem Umfang auch Aufgaben in der Wissenschaftsverwaltung sowie Tätigkeiten in Bibliotheken und ähnliches enthalten. Die o. g. Aufgaben müssen jedoch insgesamt überwiegen und den Charakter der Gesamttätigkeit prägen.

Nicht übertragen werden dürfen studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften:

  • Tätigkeiten, die von dem hauptberuflich tätigen wissenschaftlichem und künstlerischem Personal gemäß den § 33 Satz (1) HSG LSA wahrzunehmen sind,
  • Tätigkeiten, die als ständige Aufgabe durch Inhaber von (Plan-)Stellen wahrgenommen werden,
  • die Wahrnehmung von Lehraufträgen.

WissHK ohne Abschluss dürfen darüber hinaus keine Tätigkeiten von wissHK mit Bachelor bzw. mit abgeschlossener wissenschaftlicher Hochschulbildung übertragen werden.
 

 

Dienstpflichten

Die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte sind verpflichtet:

  • die übertragenen Aufgaben gewissenhaft zu erfüllen,
  • die an der Hochschule geltenden Vorschriften und Dienstanweisungen zu beachten und einzuhalten,
  • Zeitnachweise über die geleistete Arbeit zu führen und gegenzeichnen zu lassen,
  • über die ihnen aus Anlass ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangenden dienstlichen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren, auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • Zuwendungen, die in irgendeiner Form von Dritten angeboten oder versprochen werden (Belohnungen / Geschenke), zurückzuweisen und ein derartiges Angebot der Dienststelle unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen,
  • die Dienststelle unverzüglich zu benachrichtigen, wenn die Arbeit nicht geleistet werden kann,
  • den Abschluss einer Hochschulabschlussprüfung bzw. jede weitere Änderung der persönlichen Verhältnisse dem Dezernat Personal unverzüglich anzuzeigen,
  • die Ausübung anderer Tätigkeiten gegen Entgelt dem Arbeitgeber unaufgefordert und unverzüglich anzuzeigen.

Einstellung, Weiterbeschäftigung, Arbeitszeitveränderungen etc.

Die Einstellung oder die Änderung des Beschäftigungsumfanges einer studentische Hilfskraft oder einer wissenschaftlichen Hilfskraft ist von dem einstellenden Bereich spätestens 10 Arbeitstage vor dem angestrebten Wirkungsdatum im Dezernat Personal schriftlich zu beantragen. Die entsprechenden Formulare befinden sich im downloadcenter auf der Homepage des Dezernates Personal.

Aufgrund der Tarifeinigung vom 09.12.2023 sind für immatrikulierte studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte ab dem 01.04.2024 nur noch Verträge für 1 Jahr abzuschließen. Verlängerungsverträge sind durch die neue Änderung nicht mehr möglich, sondern lediglich ein neuer Vertrag.

Kürzere oder längere Zeiträume können nur in Ausnahmefällen vereinbart werden. Dazu zählen:

• Tutorien
• kürzere Laufzeiten von Arbeits-/Aufenthaltstiteln von ausländischen Studierenden
• bereits bekannte Bachelorpraktika, Auslandssemester
• Drittmittel (kürzere Projektlaufzeit, fehlende Mittel)
• ausdrücklicher Wunsch des Studierenden
• das Ende des Studiums

Für die befristeten Beschäftigungsverhältnisse mit studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Bestimmungen vollumfänglich. Demnach bedarf die Wirksamkeit einer Befristung der Schriftform. Die befristeten Arbeitsverträge müssen demzufolge vor Aufnahme der Tätigkeit von der studentischen oder wissenschaftlichen Hilfskraft und dem Arbeitgeber unterzeichnet werden.

Rückwirkende Einstellungen und Änderungen der Beschäftigungsumfänge sind nicht möglich. Ist der Arbeitsvertrag von der studentischen bzw. der wissenschaftlichen Hilfskraft nicht fristgerecht unterzeichnet worden, gilt der Arbeitsvertrag als nicht zustande gekommen ist.

Eine Einstellung oder eine Änderung des Beschäftigungsumfanges wird möglichst zum Ersten eines Monats für volle Monate vereinbart, um ungewollte Auswirkungen auf den Urlaubsanspruch einer Hilfskraft zu vermeiden. Nur ausnahmsweise kann der 15. eines Monats in Betracht kommen.

Die Antragstellung erfolgt:

  • durch die beschäftigende Organisationseinheit,
  • über die/den budgetverantwortliche/n Dekan/in, Abteilungsleiter/in, Direktor/in bzw. Projektleiter/in,
  • an das Dezernat Personal.

Der Vordruck hat bei Einreichung dementsprechend in jedem Fall folgende Unterschriften zu tragen:

  • jeweilige/r Fachvorgesetzte/r,
  • budgetverantwortliche/n Dekan/in bzw. bei Drittmitteln Projektleiter/in.

Von der/dem Bewerber/in sind zur Einstellung folgende Unterlagen als Anhang zum Antrag einzureichen:

Alle Dokumente (Urkunden, Ausweise) sind im Original dem Personaldezernat zur Ansicht vorzulegen. Bei Zusendung mit der Hauspost können alternativ durch die Organisationseinheit bestätigte Kopien („Original hat vorgelegen“) eingereicht werden.

Aufgrund der Tatsache, dass die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte einen Arbeitsvertrag mit dem Land Sachsen-Anhalt vertreten durch die Hochschule Harz abschließen, wird darauf hingewiesen, dass nach geltender Rechtsprechung eine nach § 14 Abs. 2 TzBfG befristete Beschäftigung (sachgrundlose Befristung) mit dem Land Sachsen-Anhalt nicht mehr möglich ist.

Möglich sind weiterhin befristete Beschäftigungen mit dem Land Sachsen-Anhalt gemäß Wissenschaftszeitvertragsgesetz und sachgrundbefristete Beschäftigungen gemäß § 14 Abs. 1 TzBfG.

Für eine spätere Einstellung als befristete/r Beschäftigte/r an der Hochschule Harz werden studentische Verträge u.U. bei der Berechnung der maximalen Befristungsdauer berücksichtigt (Kettenbefristung).

Personalakte

Im Dezernat Personal werden die Personalakten der an der Hochschule Harz beschäftigten studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte geführt. Die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte haben das Recht auf Einsicht in ihre Personalakte. Bei Beschwerden über eine studentische bzw. eine wissenschaftliche Hilfskraft ist diese vor Aufnahme in die Personalakte anzuhören und die Stellungnahme der Personalakte beizulegen.

Arbeitszeit

Die Arbeitszeit von studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften wird in Monatsstunden (Stunden/Monat) vertraglich vereinbart. Die maximale Arbeitszeit beträgt für studentische  und für wissenschaftliche Hilfskräfte 80 Stunden/Monat.

Gemäß § 17 Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (MiLoG) muss eine Arbeitszeiterfassung für alle studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte erfolgen und zwei Jahre aufbewahrt werden.

Mehrzeiten sind bis zum Vertragsende abzubauen und werden nicht vergütet. Arbeitszeitdefizite sind durch die Betreuerin bzw. den Betreuer dem Dezernat Personal mittels des Formulars "Arbeitszeiterfassung_studentische_HK"  anzuzeigen und führen ggf. zu Rückforderungen gegenüber der studentischen oder der wissenschaftlichen Hilfskraft.

Die Sekretariate der Organisationseinheiten sind dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte einen monatlichen Arbeitszeiterfassungsbogen  führen, die Vorgesetzten die Arbeitszeiterfassungsbögen gegenzeichnen und die Arbeitszeiterfassungsbögen zur Prüfung und Aufbewahrung an das Dezernat Personal weitergeleitet werden.

Entgelt

Bei studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften wird die Höhe des Stundensatzes im Arbeitsvertrag vereinbart und richtet sich nach der auszuübenden Tätigkeit und ggf. den erforderlichen Abschlüssen.

Die Vergütung erfolgt außertariflich auf Grundlage von Rektoratsbeschlüssen und der Richtlinie der Tarifgemeinschaft der Länder bzw. Tarifeinigung vom 09.12.2023.

  • studentische Hilfskräfte: Stundensatz 12,41 EUR (ab 01.01.2024),  ab dem 01.04.2024 13,25 €/Stunde
  • wissenschaftliche Hilfskräfte: Stundensatz 12,72 EUR (ab 01.10.2022), ab dem 01.04.2024 13.99 €/Stunde

Für die Berechnung der Arbeitgeberkosten ist zu dem jeweiligen Stundensatz eine Pauschalabgabe in Höhe von 28,24 % zu berücksichtigen. Dies gilt für monatliche Vergütungen bis maximal 538,00 € (Geringfügigkeitsgrenze). Darüberhinausgehende Vergütungen haben eine Versicherungspflicht der Hilfskraft zur Folge.

Studentischen und wissenschaftlichen Hilfskräften wird bei einer durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit die Vergütung für die Krankheitstage, für die ein Arbeitsverhältnis begründet worden ist, nach den gesetzlichen Vorschriften (Entgeltfortzahlungsgesetz) weitergezahlt, jedoch nicht über die vereinbarte Beschäftigungsdauer hinaus.

Die Fortzahlung der Vergütung entfällt, wenn die studentische bzw. die wissenschaftliche Hilfskraft sich die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig zugezogen hat. Ist die Arbeitsunfähigkeit durch einen von einem Dritten zu vertretenden Umstand herbeigeführt, gilt § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Erholungsurlaub

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte haben gemäß § 2 des Bundesurlaubsgesetzes einen Erholungsurlaubsanspruch. Dieser beträgt bei einer regelmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf 5 Tage in der Woche 20 Tage im Kalenderjahr.

Berechnet wird der Urlaubsanspruch für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte bei unregelmäßiger Heranziehung zur Arbeit und unterschiedlichen Stundenarbeitszeiten wie folgt:

Stundenzahl pro Monat ÷ 4,348 = Wochenarbeitszeit
Wochenarbeitszeit ÷ 5 Arbeitstage = Tagesarbeitszeit
Tagesarbeitszeit * 20 = Urlaubsanspruch in Stunden

Beispiel: 20 Monatsstunden

20 h/Monat ÷ 4,348 = 4,60 h/Woche
4,60 h/Woche ÷ 5 = 0,92 h/Tag
0,92 h/Tag * 20 Tage = 18,4 h/Jahr (§ 5 Abs. 2 BUrlG beachten!!)

Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs hat die studentische / wissenschaftliche Hilfskraft für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses. Teilmonate werden nicht berücksichtigt. Bei jahresübergreifenden Verträgen ist für jedes Urlaubsjahr eine gesonderte Berechnung vorzunehmen.

Ändert sich die Stundenanzahl monatlich, ist für jeden Monat ein eigenständiger Urlaubsanspruch nach der o. g. Formel zu berechnen. Der errechnete Urlaubanspruch wird immer auf volle Stunden aufgerundet.

Sollte ein Vertrag vorzeitig enden, z. B. durch Kündigung oder Auflösung, ist eine Neuberechnung des Urlaubsanspruchs vorzunehmen.

Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich bei der Betreuerin / dem Betreuer zu beantragen und während des jeweiligen Urlaubsjahres bzw. der Vertragslaufzeit in Anspruch zu nehmen. Nicht beantragter Urlaub verfällt mit Ablauf des jeweiligen Vertrages.Die konkrete Inanspruchnahme des Erholungsurlaubs wird im Arbeitszeiterfassungsbogen vermerkt.

Arbeitsunfähigkeit

Im Falle einer Erkrankung hat die studentische bzw. die wissenschaftliche Hilfskraft den entsprechenden Bereich und dem Dezernat Personal die Arbeitsunfähigkeit sowie die voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (bspw. telefonisch, per E-Mail). Dies gilt auch im Fall einer Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit.

Bei Arbeits- und Wegeunfällen ist umgehend der Bereich zu informieren und eine Unfallanzeige zu erstellen.

Studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte fallen in den Geltungsbereich des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) und des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG).

Die Mutterschutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem Entbindungstermin. Die studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft ist von der Arbeit freizustellen und kann nur auf ausdrücklichen Wunsch (Schriftformerfordernis), nach Rücksprache mit dem Arbeitgeber und nach intensiver Betrachtung der vorliegenden Arbeitsbedingungen noch arbeiten. Ein Widerruf durch die Schwangere ist jederzeit möglich. Mütter dürfen darüber hinaus bis zum Ablauf von 8 Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von 12 Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden.

Es besteht ferner der Anspruch auf Elternzeit bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes bzw. der Kinder. Die Elternzeit endet mit dem Befristungsende des Vertrages.

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

  • 1. mit Ablauf der vertraglich vereinbarten Frist,
  • 2. mit Ende des Monats, in dem die das Studium durch eine Prüfung beendet wird und sich kein Masterstudium direkt anschließt,
  • 3. wenn eine Exmatrikulation aus anderen Gründen erfolgt,
  • 4. mit Abschluss eines Auflösungsvertrages.

zu 2.: In jedem Fall ist das Datum dem Dezernat Personal unverzüglich mitzuteilen und eine Kopie der Abschlussurkunde vorzulegen. In der Regel tritt mit dem Tag nach der letzten Prüfung Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung ein.

zu 4.: Ein Auflösungsvertrag ist ein Vertrag, der das Einverständnis und die Unterschrift des Arbeitgebers und der studentischen bzw. der wissenschaftlichen Hilfskraft erfordert. Demzufolge ist zunächst ein formloser Antrag der studentischen bzw. der wissenschaftlichen Hilfskraft – mit dem Einverständnis der bzw. des Vorgesetzten (inkl. Unterzeichnung des Antrages) – im Dezernat Personal einzureichen. Nachdem der Auflösungsvertrag erstellt und durch den Arbeitgeber (Dezernent Personal) unterzeichnet wurde, wird dieser an den Betreuer/ die Betreuerin versandt. Der Auflösungsvertrag muss spätestens am letzten Tag des Arbeitsverhältnisses von beiden Vertragsparteien unterzeichnet werden. Eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsvertrages ist nicht möglich.

Im Übrigen kann das Arbeitsverhältnis der studentischen bzw. wissenschaftlichen Hilfskräfte gemäß § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist gemäß § 622 Absatz 2 Nr. 1 BGB einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, wenn das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden hat.

Das Recht, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde gemäß § 626 BGB fristlos zu lösen oder es im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen, bleibt unberührt.

Zeugnis

Die studentische bzw. wissenschaftliche Hilfskraft hat einen Anspruch auf die Ausstellung eines Zeugnisses über Art und Dauer der Tätigkeit. Auf Antrag der Hilfskraft kann dieses auch Aussagen über Führung und Leistung enthalten. Die Erstellung von Zeugnissen und deren Unterzeichnung erfolgt für studentische und wissenschaftliche Hilfskräfte in dezentraler Verantwortung.

Kontakt

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Besucheranschrift:

Hochschule Harz
Dezernat Personal, Organisation, Allgemeine Verwaltung
Friedrichstr. 57-59
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