Über jede Erste-Hilfe-Leistung müssen nach §24 Abs.6 der DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" Aufzeichnungen geführt werden und fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Aufzeichnungen werden an der Hochschule vertraulich behandelt und können nur von der Sicherheitsfachkraft eingesehen werden.
Die Angaben dienen als Nachweis, dass die Verletzung/ Erkrankung bei einer versicherten Tätigkeit ein- bzw. aufgetreten ist. Diese Aufzeichnungen können sehr wichtig sein, wenn z.B, Spätfolgen eintreten sollten.
Die Aufzeichnungen, der in der Hochschule erfolgten Erste-Hilfe-Leistungen, sind nicht zuletzt auch Informationsquelle für die Erfassung, Untersuchung und Auswertung von nicht meldepflichtigen Arbeitsunfällen, die vom Betriebsarzt/ Betriebsärztin und von der Fachkraft über Arbeitssicherheit durchzuführen sind.